§ 15a NÖ TG 2010 (weggefallen)

NÖ Tourismusgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 ist entgegen § 13 Abs. 4 kein Interessentenbeitrag zu entrichten§ 15a NÖ TG 2010 seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Das Land Niederösterreich vergütet den Gemeinden die Einnahmen, die durch ein Unterbleiben der Einhebung des Interessentenbeitrages 2020, 2021 und 2022 ausfallen. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung erfolgt auf Grundlage der für das Jahr 2019 gemäß § 13 Abs. 14 lit. b) abzuführenden Beträge. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.

(3) Für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 haben die Verordnungen zur Wertsicherung gemäß § 12 Abs. 6 lit. b) und § 13 Abs. 12 zu unterbleiben.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 10.05.2022 bis 31.12.2023
(1) Für die Kalenderjahre 2020, 2021 und 2022 ist entgegen § 13 Abs. 4 kein Interessentenbeitrag zu entrichten§ 15a NÖ TG 2010 seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Das Land Niederösterreich vergütet den Gemeinden die Einnahmen, die durch ein Unterbleiben der Einhebung des Interessentenbeitrages 2020, 2021 und 2022 ausfallen. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung erfolgt auf Grundlage der für das Jahr 2019 gemäß § 13 Abs. 14 lit. b) abzuführenden Beträge. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.

(3) Für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 haben die Verordnungen zur Wertsicherung gemäß § 12 Abs. 6 lit. b) und § 13 Abs. 12 zu unterbleiben.

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