§ 14 WAOR

Wiener Abgabenorganisationsrecht

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

Die Abgabenbehörde kann für die Dauer von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschlichen Kontakte aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, für Eingaben an die Abgabenbehörde besondere Formen wie elektronische Einbringung (beispielsweise die Verwendung eines zur Verfügung gestellten Internetformulars) oder Örtlichkeiten der Einbringung vorsehen. Diese besonderen Übermittlungsformen und Vorgaben für den Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.03.2021 bis 30.09.2021

Die Abgabenbehörde kann für die Dauer von Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschlichen Kontakte aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, für Eingaben an die Abgabenbehörde besondere Formen wie elektronische Einbringung (beispielsweise die Verwendung eines zur Verfügung gestellten Internetformulars) oder Örtlichkeiten der Einbringung vorsehen. Diese besonderen Übermittlungsformen und Vorgaben für den Verkehr zwischen der Behörde und den Parteien sind im Internet bekannt zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten