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(2) Im Rahmen des Ausflugsverkehrs dürfen nur Schilehrer und Schibegleiter tätig bzw. eingesetzt werden,
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(3) Die Anerkennung der fachlichen Befähigung nach Abs. 2 lit. a obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Für das Verfahren gilt § 38 Abs. 9 und 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass über Anträge auf Anerkennung spätestens innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden ist.
(4) Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer oder Schibegleiter im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist von der betreffenden Schischule oder vom betreffenden Schilehrer oder Schibegleiter dem Tiroler Schilehrerverband im Vorhinein schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen der Schischule, des Schilehrers oder des Schibegleiters und die Adresse der Niederlassung zu enthalten. Der Meldung sind anzuschließen:
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(5) Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn der Ausflugsverkehr weiterhin ausgeübt werden soll. Die Meldung hat eine Erklärung zu enthalten, dass die den Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. a und b zugrunde liegenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Der Meldung sind die Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. a und b neuerlich anzuschließen, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben.
(6) Der Ausflugsverkehr ist unter der Berufsbezeichnung des Landes oder Staates auszuüben, in dem die Schischule, der Schilehrer oder der Schibegleiter niedergelassen ist. Die Berufsbezeichnung ist in einer Weise zu führen, die eine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen nach diesem Gesetz ausschließt. Schischulen, Schilehrer und Schibegleiter aus anderen Staaten dürfen die Berufsbezeichnung überdies nur in der (in einer) Staatssprache des betreffenden Staates führen. Besteht im betreffenden Land oder Staat keine Berufsbezeichnung, so ist eine Bezeichnung zu führen, die auf die jeweilige fachliche Befähigung hinweist. Schischulen, Schilehrer und Schibegleiter aus anderen Staaten dürfen diese Bezeichnung nur in der (in einer) Staatssprache des betreffenden Staates führen.
(7) Für den Ausflugsverkehr von Schischulen, Schilehrern und Schibegleitern gelten § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5 und 6 und § 15 Abs. 3, 5 und 6 sinngemäß. Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Berufsrisikos die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung nach Abs. 1 zweiter Satz festzulegen.
(2) Im Rahmen des Ausflugsverkehrs dürfen nur Schilehrer und Schibegleiter tätig bzw. eingesetzt werden,
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(3) Die Anerkennung der fachlichen Befähigung nach Abs. 2 lit. a obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Für das Verfahren gilt § 38 Abs. 9 und 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass über Anträge auf Anerkennung spätestens innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden ist.
(4) Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer oder Schibegleiter im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist von der betreffenden Schischule oder vom betreffenden Schilehrer oder Schibegleiter dem Tiroler Schilehrerverband im Vorhinein schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen der Schischule, des Schilehrers oder des Schibegleiters und die Adresse der Niederlassung zu enthalten. Der Meldung sind anzuschließen:
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(5) Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn der Ausflugsverkehr weiterhin ausgeübt werden soll. Die Meldung hat eine Erklärung zu enthalten, dass die den Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. a und b zugrunde liegenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Der Meldung sind die Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. a und b neuerlich anzuschließen, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben.
(6) Der Ausflugsverkehr ist unter der Berufsbezeichnung des Landes oder Staates auszuüben, in dem die Schischule, der Schilehrer oder der Schibegleiter niedergelassen ist. Die Berufsbezeichnung ist in einer Weise zu führen, die eine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen nach diesem Gesetz ausschließt. Schischulen, Schilehrer und Schibegleiter aus anderen Staaten dürfen die Berufsbezeichnung überdies nur in der (in einer) Staatssprache des betreffenden Staates führen. Besteht im betreffenden Land oder Staat keine Berufsbezeichnung, so ist eine Bezeichnung zu führen, die auf die jeweilige fachliche Befähigung hinweist. Schischulen, Schilehrer und Schibegleiter aus anderen Staaten dürfen diese Bezeichnung nur in der (in einer) Staatssprache des betreffenden Staates führen.
(7) Für den Ausflugsverkehr von Schischulen, Schilehrern und Schibegleitern gelten § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5 und 6 und § 15 Abs. 3, 5 und 6 sinngemäß. Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Berufsrisikos die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung nach Abs. 1 zweiter Satz festzulegen.