§ 2a T-SSG (weggefallen)

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
(1) Der Ausflugsverkehr von Schischulen, Schilehrern und Schibegleitern aus einem anderen Land oder Staat ist zulässig, wenn die Dauer des Aufenthaltes jeweils 14 Tage und in einem Kalenderjahr insgesamt 28 Tage nicht übersteigt und wenn die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden§ 2a T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen. Weiters muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung bestehen, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst. Der Ausflugsverkehr von Schischulen, Schilehrern und Schibegleitern aus einem Land oder Staat, nach dessen Recht die entsprechende Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, ist nur zulässig, wenn diese Tätigkeit während der letzten zehn Jahre zumindest zwei Jahre lang ausgeübt wurde.

(2) Im Rahmen des Ausflugsverkehrs dürfen nur Schilehrer und Schibegleiter tätig bzw. eingesetzt werden,

a)

deren fachliche Befähigung hinsichtlich des schiläuferischen Eigenkönnens und der Belange der Sicherheit zumindest als der Ausbildung zum Landesschilehrer, zum Snowboardlehrer bzw. zum Langlauflehrer oder, wenn sie nur auf Schipisten oder Loipen tätig bzw. eingesetzt werden, zumindest als der Ausbildung zum Schilehreranwärter, zum Snowboardlehreranwärter bzw. zum Langlauflehreranwärter vergleichbar anerkannt ist und

b)

die über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(3) Die Anerkennung der fachlichen Befähigung nach Abs. 2 lit. a obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Für das Verfahren gilt § 38 Abs. 9 und 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass über Anträge auf Anerkennung spätestens innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden ist.

(4) Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer oder Schibegleiter im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist von der betreffenden Schischule oder vom betreffenden Schilehrer oder Schibegleiter dem Tiroler Schilehrerverband im Vorhinein schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen der Schischule, des Schilehrers oder des Schibegleiters und die Adresse der Niederlassung zu enthalten. Der Meldung sind anzuschließen:

a)

eine Bescheinigung einer Behörde oder eines Berufsverbandes des betreffenden Landes oder Staates, dass die Schischule, der Schilehrer oder der Schibegleiter rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihr (ihm) die Berufsausübung nicht, und sei es auch nur vorübergehend, untersagt ist,

b)

eine Bescheinigung eines für diesen Versicherungszweig zugelassenen Versicherers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz,

c)

im Fall des Abs. 1 dritter Satz eine Bescheinigung einer Behörde oder eines Berufsverbandes des betreffenden Landes oder Staates über die entsprechende Dauer der Berufsausübung.

(5) Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn der Ausflugsverkehr weiterhin ausgeübt werden soll. Die Meldung hat eine Erklärung zu enthalten, dass die den Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. a und b zugrunde liegenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Der Meldung sind die Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. a und b neuerlich anzuschließen, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben.

(6) Der Ausflugsverkehr ist unter der Berufsbezeichnung des Landes oder Staates auszuüben, in dem die Schischule, der Schilehrer oder der Schibegleiter niedergelassen ist. Die Berufsbezeichnung ist in einer Weise zu führen, die eine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen nach diesem Gesetz ausschließt. Schischulen, Schilehrer und Schibegleiter aus anderen Staaten dürfen die Berufsbezeichnung überdies nur in der (in einer) Staatssprache des betreffenden Staates führen. Besteht im betreffenden Land oder Staat keine Berufsbezeichnung, so ist eine Bezeichnung zu führen, die auf die jeweilige fachliche Befähigung hinweist. Schischulen, Schilehrer und Schibegleiter aus anderen Staaten dürfen diese Bezeichnung nur in der (in einer) Staatssprache des betreffenden Staates führen.

(7) Für den Ausflugsverkehr von Schischulen, Schilehrern und Schibegleitern gelten § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5 und 6 und § 15 Abs. 3, 5 und 6 sinngemäß. Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Berufsrisikos die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung nach Abs. 1 zweiter Satz festzulegen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 16.04.2008 bis 30.09.2010
(1) Der Ausflugsverkehr von Schischulen, Schilehrern und Schibegleitern aus einem anderen Land oder Staat ist zulässig, wenn die Dauer des Aufenthaltes jeweils 14 Tage und in einem Kalenderjahr insgesamt 28 Tage nicht übersteigt und wenn die Gäste im betreffenden Land oder Staat aufgenommen wurden§ 2a T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen. Weiters muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung bestehen, deren räumlicher Geltungsbereich Tirol einschließt und die im Fall des Ausflugsverkehrs von Schischulen auch die eingesetzten Lehrkräfte umfasst. Der Ausflugsverkehr von Schischulen, Schilehrern und Schibegleitern aus einem Land oder Staat, nach dessen Recht die entsprechende Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, ist nur zulässig, wenn diese Tätigkeit während der letzten zehn Jahre zumindest zwei Jahre lang ausgeübt wurde.

(2) Im Rahmen des Ausflugsverkehrs dürfen nur Schilehrer und Schibegleiter tätig bzw. eingesetzt werden,

a)

deren fachliche Befähigung hinsichtlich des schiläuferischen Eigenkönnens und der Belange der Sicherheit zumindest als der Ausbildung zum Landesschilehrer, zum Snowboardlehrer bzw. zum Langlauflehrer oder, wenn sie nur auf Schipisten oder Loipen tätig bzw. eingesetzt werden, zumindest als der Ausbildung zum Schilehreranwärter, zum Snowboardlehreranwärter bzw. zum Langlauflehreranwärter vergleichbar anerkannt ist und

b)

die über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

(3) Die Anerkennung der fachlichen Befähigung nach Abs. 2 lit. a obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde. Für das Verfahren gilt § 38 Abs. 9 und 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass über Anträge auf Anerkennung spätestens innerhalb eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden ist.

(4) Die beabsichtigte Ausübung der Tätigkeit als Schilehrer oder Schibegleiter im Rahmen des Ausflugsverkehrs ist von der betreffenden Schischule oder vom betreffenden Schilehrer oder Schibegleiter dem Tiroler Schilehrerverband im Vorhinein schriftlich zu melden. Die Meldung hat den Namen der Schischule, des Schilehrers oder des Schibegleiters und die Adresse der Niederlassung zu enthalten. Der Meldung sind anzuschließen:

a)

eine Bescheinigung einer Behörde oder eines Berufsverbandes des betreffenden Landes oder Staates, dass die Schischule, der Schilehrer oder der Schibegleiter rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihr (ihm) die Berufsausübung nicht, und sei es auch nur vorübergehend, untersagt ist,

b)

eine Bescheinigung eines für diesen Versicherungszweig zugelassenen Versicherers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinn des Abs. 1 zweiter Satz,

c)

im Fall des Abs. 1 dritter Satz eine Bescheinigung einer Behörde oder eines Berufsverbandes des betreffenden Landes oder Staates über die entsprechende Dauer der Berufsausübung.

(5) Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn der Ausflugsverkehr weiterhin ausgeübt werden soll. Die Meldung hat eine Erklärung zu enthalten, dass die den Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. a und b zugrunde liegenden Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Der Meldung sind die Bescheinigungen nach Abs. 4 lit. a und b neuerlich anzuschließen, wenn sich die ihnen zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben.

(6) Der Ausflugsverkehr ist unter der Berufsbezeichnung des Landes oder Staates auszuüben, in dem die Schischule, der Schilehrer oder der Schibegleiter niedergelassen ist. Die Berufsbezeichnung ist in einer Weise zu führen, die eine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen nach diesem Gesetz ausschließt. Schischulen, Schilehrer und Schibegleiter aus anderen Staaten dürfen die Berufsbezeichnung überdies nur in der (in einer) Staatssprache des betreffenden Staates führen. Besteht im betreffenden Land oder Staat keine Berufsbezeichnung, so ist eine Bezeichnung zu führen, die auf die jeweilige fachliche Befähigung hinweist. Schischulen, Schilehrer und Schibegleiter aus anderen Staaten dürfen diese Bezeichnung nur in der (in einer) Staatssprache des betreffenden Staates führen.

(7) Für den Ausflugsverkehr von Schischulen, Schilehrern und Schibegleitern gelten § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 5 und 6 und § 15 Abs. 3, 5 und 6 sinngemäß. Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Berufsrisikos die Mindestversicherungssumme der Haftpflichtversicherung nach Abs. 1 zweiter Satz festzulegen.

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