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(2) Das Erfordernis nach Abs§ 12 T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen. 1 lit. b entfällt, wenn der Antragsteller nachweist, daß österreichische Staatsbürger in seinem Heimatstaat, sofern dort die Ausübung der Tätigkeit als Schibegleiter möglich ist, bei der Aufnahme und der Ausübung einer solchen Tätigkeit keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegen als die Angehörigen dieses Staates.
(3) Hinsichtlich der Verläßlichkeit, der körperlichen und geistigen Eignung und des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gilt § 5 Abs. 4, 5 und 8 sinngemäß.
(4) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung (§ 22) nachzuweisen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung mehr als fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so hat der Antragsteller überdies die Bestätigung über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nach § 40 vorzulegen. Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Antragsteller über eine nach § 38 Abs. 1, 2 oder 4 anerkannte fachliche Befähigung eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des § 5 Abs. 2a lit. c verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates allenfalls vorgeschriebene Fortbildung nachweist.
(5) Ein Antrag auf Verleihung der Befugnis als Schibegleiter ist schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis der Verläßlichkeit, der körperlichen und geistigen Eignung und des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.
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(2) Das Erfordernis nach Abs§ 12 T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen. 1 lit. b entfällt, wenn der Antragsteller nachweist, daß österreichische Staatsbürger in seinem Heimatstaat, sofern dort die Ausübung der Tätigkeit als Schibegleiter möglich ist, bei der Aufnahme und der Ausübung einer solchen Tätigkeit keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegen als die Angehörigen dieses Staates.
(3) Hinsichtlich der Verläßlichkeit, der körperlichen und geistigen Eignung und des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gilt § 5 Abs. 4, 5 und 8 sinngemäß.
(4) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Diplomschilehrerprüfung (§ 22) nachzuweisen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung mehr als fünf Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so hat der Antragsteller überdies die Bestätigung über die Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nach § 40 vorzulegen. Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Antragsteller über eine nach § 38 Abs. 1, 2 oder 4 anerkannte fachliche Befähigung eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des § 5 Abs. 2a lit. c verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates allenfalls vorgeschriebene Fortbildung nachweist.
(5) Ein Antrag auf Verleihung der Befugnis als Schibegleiter ist schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis der Verläßlichkeit, der körperlichen und geistigen Eignung und des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.