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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeder Person, der sie die Befugnis als Schibegleiter verliehen hat, einen Ausweis und ein Abzeichen zu übergeben.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Ausweises nach Abs. 2 sowie über die Art, die Form und das Tragen des Abzeichens nach Abs. 2 zu erlassen. Der Ausweis hat jedenfalls den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Schibegleiters sowie die Geschäftszahl und das Datum des Verleihungsbescheides zu enthalten. Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Schilehrerverband vorgesehen werden. Das Abzeichen hat jedenfalls die Inschrift "Schibegleiter - Land Tirol" und den Namen des Schibegleiters zu enthalten.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jeder Person, der sie die Befugnis als Schibegleiter verliehen hat, einen Ausweis und ein Abzeichen zu übergeben.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Ausweises nach Abs. 2 sowie über die Art, die Form und das Tragen des Abzeichens nach Abs. 2 zu erlassen. Der Ausweis hat jedenfalls den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Schibegleiters sowie die Geschäftszahl und das Datum des Verleihungsbescheides zu enthalten. Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Schilehrerverband vorgesehen werden. Das Abzeichen hat jedenfalls die Inschrift "Schibegleiter - Land Tirol" und den Namen des Schibegleiters zu enthalten.