§ 15 T-SSG (weggefallen)

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
(1) Die Schibegleiter dürfen ihre Tätigkeit nur persönlich und ohne Beiziehung von Hilfskräften ausüben§ 15 T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen.

(2) Die Schibegleiter haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband jenes Schischulgebiet schriftlich mitzuteilen, in dem sie beabsichtigen, ihre Gäste aufzunehmen. Die Schibegleiter haben in gleicher Weise die beabsichtigte Änderung des betreffenden Schischulgebietes mindestens zwei Wochen im vorhinein mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben. Die Schibegleiter dürfen ihre Gäste nur im jeweils angegebenen Schischulgebiet aufnehmen.

(3) Die Anzahl der von einem Schibegleiter in einer Gruppe begleiteten Personen darf zwölf nicht übersteigen.

(4) Die Schibegleiter haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Abzeichen nach § 13 Abs. 2 sichtbar zu tragen und den Ausweis nach § 13 Abs. 2 mitzuführen.

(5) Die Schibegleiter haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit

a)

die Leistungsfähigkeit und das schiläuferische Können der Gäste zu berücksichtigen und dafür zu sorgen, daß deren körperliche Sicherheit nicht gefährdet wird,

b)

das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen,

c)

bei einem Unfall im Rahmen ihrer Tätigkeit unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls für die Herbeiholung ärztlicher Hilfe und für den Abtransport durch den Rettungsdienst zu sorgen oder, wenn der Rettungsdienst nicht rechtzeitig tätig werden kann, selbst den Abtransport durchzuführen.

(6) Wenn ein Schibegleiter von einem Unfall oder von einer Lawinenkatastrophe Kenntnis erlangt, hat er unverzüglich die nächstgelegene Einsatzstelle zu verständigen, selbst die erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und sich an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen zu beteiligen, soweit dies möglich ist, ohne die Sicherheit seiner Gäste zu gefährden.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.09.2010
(1) Die Schibegleiter dürfen ihre Tätigkeit nur persönlich und ohne Beiziehung von Hilfskräften ausüben§ 15 T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen.

(2) Die Schibegleiter haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband jenes Schischulgebiet schriftlich mitzuteilen, in dem sie beabsichtigen, ihre Gäste aufzunehmen. Die Schibegleiter haben in gleicher Weise die beabsichtigte Änderung des betreffenden Schischulgebietes mindestens zwei Wochen im vorhinein mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben. Die Schibegleiter dürfen ihre Gäste nur im jeweils angegebenen Schischulgebiet aufnehmen.

(3) Die Anzahl der von einem Schibegleiter in einer Gruppe begleiteten Personen darf zwölf nicht übersteigen.

(4) Die Schibegleiter haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Abzeichen nach § 13 Abs. 2 sichtbar zu tragen und den Ausweis nach § 13 Abs. 2 mitzuführen.

(5) Die Schibegleiter haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit

a)

die Leistungsfähigkeit und das schiläuferische Können der Gäste zu berücksichtigen und dafür zu sorgen, daß deren körperliche Sicherheit nicht gefährdet wird,

b)

das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen,

c)

bei einem Unfall im Rahmen ihrer Tätigkeit unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und erforderlichenfalls für die Herbeiholung ärztlicher Hilfe und für den Abtransport durch den Rettungsdienst zu sorgen oder, wenn der Rettungsdienst nicht rechtzeitig tätig werden kann, selbst den Abtransport durchzuführen.

(6) Wenn ein Schibegleiter von einem Unfall oder von einer Lawinenkatastrophe Kenntnis erlangt, hat er unverzüglich die nächstgelegene Einsatzstelle zu verständigen, selbst die erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und sich an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen zu beteiligen, soweit dies möglich ist, ohne die Sicherheit seiner Gäste zu gefährden.

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