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Legende:
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(2) Die Schibegleiter haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband jenes Schischulgebiet schriftlich mitzuteilen, in dem sie beabsichtigen, ihre Gäste aufzunehmen. Die Schibegleiter haben in gleicher Weise die beabsichtigte Änderung des betreffenden Schischulgebietes mindestens zwei Wochen im vorhinein mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben. Die Schibegleiter dürfen ihre Gäste nur im jeweils angegebenen Schischulgebiet aufnehmen.
(3) Die Anzahl der von einem Schibegleiter in einer Gruppe begleiteten Personen darf zwölf nicht übersteigen.
(4) Die Schibegleiter haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Abzeichen nach § 13 Abs. 2 sichtbar zu tragen und den Ausweis nach § 13 Abs. 2 mitzuführen.
(5) Die Schibegleiter haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
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(6) Wenn ein Schibegleiter von einem Unfall oder von einer Lawinenkatastrophe Kenntnis erlangt, hat er unverzüglich die nächstgelegene Einsatzstelle zu verständigen, selbst die erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und sich an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen zu beteiligen, soweit dies möglich ist, ohne die Sicherheit seiner Gäste zu gefährden.
(2) Die Schibegleiter haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Tiroler Schilehrerverband jenes Schischulgebiet schriftlich mitzuteilen, in dem sie beabsichtigen, ihre Gäste aufzunehmen. Die Schibegleiter haben in gleicher Weise die beabsichtigte Änderung des betreffenden Schischulgebietes mindestens zwei Wochen im vorhinein mitzuteilen. In der Mitteilung sind das bisherige und das neue Schischulgebiet anzugeben. Die Schibegleiter dürfen ihre Gäste nur im jeweils angegebenen Schischulgebiet aufnehmen.
(3) Die Anzahl der von einem Schibegleiter in einer Gruppe begleiteten Personen darf zwölf nicht übersteigen.
(4) Die Schibegleiter haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Abzeichen nach § 13 Abs. 2 sichtbar zu tragen und den Ausweis nach § 13 Abs. 2 mitzuführen.
(5) Die Schibegleiter haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
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(6) Wenn ein Schibegleiter von einem Unfall oder von einer Lawinenkatastrophe Kenntnis erlangt, hat er unverzüglich die nächstgelegene Einsatzstelle zu verständigen, selbst die erforderlichen Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und sich an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen zu beteiligen, soweit dies möglich ist, ohne die Sicherheit seiner Gäste zu gefährden.