§ 16 T-SSG (weggefallen)

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999
(1) Die Befugnis als Schibegleiter erlischt:

a)

mit dem Tod des Schibegleiters,

b)

mit dem Entzug der Befugnis oder

c)

mit dem Verzicht auf die Befugnis.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis als Schibegleiter zu entziehen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nach § 12 Abs. 1 nachträglich weggefallen ist;

b)

der Schibegleiter seiner Verpflichtung zur Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nach § 40 wiederholt nicht nachgekommen ist;

c)

der Schibegleiter wiederholt wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 bestraft wurde;

d)

über den Schibegleiter die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus dem Tiroler Schilehrerverband verhängt wurde, und zwar für die Dauer des Ausschlusses.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor einer Entscheidung nach Abs§ 16 T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen. 2 den Tiroler Schilehrerverband zu hören.

(4) Der Schibegleiter kann auf seine Befugnis verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Falle des Entzuges der Befugnis oder des Verzichtes auf die Befugnis unverzüglich den Tiroler Schilehrerverband davon zu verständigen.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.09.2010
(1) Die Befugnis als Schibegleiter erlischt:

a)

mit dem Tod des Schibegleiters,

b)

mit dem Entzug der Befugnis oder

c)

mit dem Verzicht auf die Befugnis.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis als Schibegleiter zu entziehen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nach § 12 Abs. 1 nachträglich weggefallen ist;

b)

der Schibegleiter seiner Verpflichtung zur Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen nach § 40 wiederholt nicht nachgekommen ist;

c)

der Schibegleiter wiederholt wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 57 bestraft wurde;

d)

über den Schibegleiter die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus dem Tiroler Schilehrerverband verhängt wurde, und zwar für die Dauer des Ausschlusses.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor einer Entscheidung nach Abs§ 16 T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen. 2 den Tiroler Schilehrerverband zu hören.

(4) Der Schibegleiter kann auf seine Befugnis verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Falle des Entzuges der Befugnis oder des Verzichtes auf die Befugnis unverzüglich den Tiroler Schilehrerverband davon zu verständigen.

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