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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis als Schibegleiter zu entziehen, wenn
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(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor einer Entscheidung nach Abs§ 16 T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen. 2 den Tiroler Schilehrerverband zu hören.
(4) Der Schibegleiter kann auf seine Befugnis verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Falle des Entzuges der Befugnis oder des Verzichtes auf die Befugnis unverzüglich den Tiroler Schilehrerverband davon zu verständigen.
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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis als Schibegleiter zu entziehen, wenn
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(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor einer Entscheidung nach Abs§ 16 T-SSG seit 30.09.2010 weggefallen. 2 den Tiroler Schilehrerverband zu hören.
(4) Der Schibegleiter kann auf seine Befugnis verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Falle des Entzuges der Befugnis oder des Verzichtes auf die Befugnis unverzüglich den Tiroler Schilehrerverband davon zu verständigen.