§ 9c K-IPPC-AG

Kärntner IPPC-Anlagengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinne des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Damit soll das Prinzip Energieeffizienz an erster Stelle umgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:

1.

im Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz;

2.

im Fall der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Errichtung einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der erheblichen Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen.

Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln.

Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln. Die Kosten-Nutzen-Analyse ist im Einklang mit den im Anhang II dieses Gesetzes festgelegten Grund-sätzen und Leitlinien zu erstellen.

(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinne des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 vH der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.

(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers zwingende Gründe vorliegen, dass die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.

(4) Dem schriftlichen Antrag auf Bewilligung nach Abs. 1 ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 04.06.2020 bis 31.07.2021

(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinne des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Damit soll das Prinzip Energieeffizienz an erster Stelle umgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:

1.

im Fall der Errichtung und des Betriebs einer neuen sowie der erheblichen Modernisierung einer bestehenden Industrieanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme zur Deckung eines wirtschaftlich vertretbaren Bedarfs, auch durch Kraft-Wärme-Kopplung und der Anbindung dieser Anlage an ein Fernwärme- und Fernkältenetz;

2.

im Fall der Errichtung eines neuen Fernwärme- oder Fernkältenetzes oder der Errichtung einer neuen Energieerzeugungsanlage mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz oder der erheblichen Modernisierung einer bestehenden derartigen Anlage die Kosten und der Nutzen der Verwendung der Abwärme von nahe gelegenen Industrieanlagen.

Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln.

Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Energieeffizienz-Richtlinie 2012/27/EU näher zu regeln. Die Kosten-Nutzen-Analyse ist im Einklang mit den im Anhang II dieses Gesetzes festgelegten Grund-sätzen und Leitlinien zu erstellen.

(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinne des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 vH der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.

(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers zwingende Gründe vorliegen, dass die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.

(4) Dem schriftlichen Antrag auf Bewilligung nach Abs. 1 ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren.

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