§ 62l VBO 1995 (weggefallen)

Vertragsbedienstetenordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 25 Abs. 1 kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Hat der Vertragsbedienstete aus demselben besonderen öffentlichen Interesse bereits ab dem 16. März 2020 Erholungsurlaub verbraucht, kann dieser ganz oder teilweise auf das im ersten Satz genannte Ausmaß angerechnet werden.Abweichend von Paragraph 25, Absatz eins, kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Hat der Vertragsbedienstete aus demselben besonderen öffentlichen Interesse bereits ab dem 16. März 2020 Erholungsurlaub verbraucht, kann dieser ganz oder teilweise auf das im ersten Satz genannte Ausmaß angerechnet werden.
  2. (2)Absatz 2§ 735 Abs. 3 ASVG ist aufParagraph 735, Absatz 3, ASVG ist auf
    1. 1.Ziffer einsVertragsbedienstete, die nicht Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind, und
    2. 2.Ziffer 2die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 6 genannten Bediensteten mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelferdie in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 6 genannten Bediensteten mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelfer
    mit der in Abs. 3 Z 2 vorgesehenen Maßgabe anzuwenden.mit der in Absatz 3, Ziffer 2, vorgesehenen Maßgabe anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für Vertragsbedienstete, die Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind, und Lehrlinge gelten § 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie die Abs. 2 und 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sinngemäß mit den Maßgaben, dassFür Vertragsbedienstete, die Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind, und Lehrlinge gelten Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie die Absatz 2 und 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sinngemäß mit den Maßgaben, dass
    1. 1.Ziffer einsanstelle des Informationsschreibens des Dachverbandes im Sinn des § 258 Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes die individuelle Anamnese des Vertragsbediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist undanstelle des Informationsschreibens des Dachverbandes im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes die individuelle Anamnese des Vertragsbediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist und
    2. 2.Ziffer 2für die Erlassung einer Verordnung, mit der der Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, bis längstens 30. Juni 2021 verlängert werden kann, der Magistrat zuständig ist.
  4. (4)Absatz 4Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 62l VBO 1995 seit 30.06.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.06.2021
  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 25 Abs. 1 kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Hat der Vertragsbedienstete aus demselben besonderen öffentlichen Interesse bereits ab dem 16. März 2020 Erholungsurlaub verbraucht, kann dieser ganz oder teilweise auf das im ersten Satz genannte Ausmaß angerechnet werden.Abweichend von Paragraph 25, Absatz eins, kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern der Vertragsbedienstete dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Vertragsbedienstete, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubes eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Hat der Vertragsbedienstete aus demselben besonderen öffentlichen Interesse bereits ab dem 16. März 2020 Erholungsurlaub verbraucht, kann dieser ganz oder teilweise auf das im ersten Satz genannte Ausmaß angerechnet werden.
  2. (2)Absatz 2§ 735 Abs. 3 ASVG ist aufParagraph 735, Absatz 3, ASVG ist auf
    1. 1.Ziffer einsVertragsbedienstete, die nicht Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind, und
    2. 2.Ziffer 2die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 6 genannten Bediensteten mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelferdie in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 6 genannten Bediensteten mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelfer
    mit der in Abs. 3 Z 2 vorgesehenen Maßgabe anzuwenden.mit der in Absatz 3, Ziffer 2, vorgesehenen Maßgabe anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für Vertragsbedienstete, die Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind, und Lehrlinge gelten § 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie die Abs. 2 und 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sinngemäß mit den Maßgaben, dassFür Vertragsbedienstete, die Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind, und Lehrlinge gelten Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie die Absatz 2 und 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes sinngemäß mit den Maßgaben, dass
    1. 1.Ziffer einsanstelle des Informationsschreibens des Dachverbandes im Sinn des § 258 Abs. 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes die individuelle Anamnese des Vertragsbediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist undanstelle des Informationsschreibens des Dachverbandes im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes die individuelle Anamnese des Vertragsbediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist und
    2. 2.Ziffer 2für die Erlassung einer Verordnung, mit der der Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, bis längstens 30. Juni 2021 verlängert werden kann, der Magistrat zuständig ist.
  4. (4)Absatz 4Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Verordnungen gemäß Absatz 2 und 3 können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
§ 62l VBO 1995 seit 30.06.2021 weggefallen.

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