§ 29p VBG Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.10.2024 bis 31.12.9999
(_________________

Anm. 1: Freistellungen

gemäß BGBl. II Nr. 592/2021 ab 1.1.2022 bis zum Ablauf des 31.3.2022

gemäß BGBl. II Nr. 132/2022 ab 1.4.2022 bis zum Ablauf des 31.5.2022

gemäß BGBl. II Nr. 205/2022 ab 1.6.2022 bis zum Ablauf des 30.6.2022

gemäß BGBl. II Nr. 297/2022 ab 1.8.2022 bis zum Ablauf des 31.10.2022

gemäß BGBl. II Nr. 409/2022 ab 1.11.2022 bis zum Ablauf des 31.12.2022)

  1. (1)Absatz einsDie oder der Vertragsbedienstete, deren oder dessen Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.
  2. (2)Absatz 2Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 29f im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Personalstelle unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Personalstelle unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 30.12.2022 bis 30.06.2023
(_________________

Anm. 1: Freistellungen

gemäß BGBl. II Nr. 592/2021 ab 1.1.2022 bis zum Ablauf des 31.3.2022

gemäß BGBl. II Nr. 132/2022 ab 1.4.2022 bis zum Ablauf des 31.5.2022

gemäß BGBl. II Nr. 205/2022 ab 1.6.2022 bis zum Ablauf des 30.6.2022

gemäß BGBl. II Nr. 297/2022 ab 1.8.2022 bis zum Ablauf des 31.10.2022

gemäß BGBl. II Nr. 409/2022 ab 1.11.2022 bis zum Ablauf des 31.12.2022)

  1. (1)Absatz einsDie oder der Vertragsbedienstete, deren oder dessen Kind, Wahl- oder Pflegekind oder leibliches Kind der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder vom Land im Rahmen der Behindertenhilfe ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, hat für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge.
  2. (2)Absatz 2Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 29f im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Dienstfreistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Dienstfreistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach Paragraph 29 f, im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Personalstelle unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine Dienstfreistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung oder das Land spätestens eine Woche nach deren Zugang der Personalstelle unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.

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