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(2) Abweichend von §§ 52 Abs. 1 und 82 Abs. 1 kann die im ersten Halbjahr 2020 abzuhaltende Vollversammlung bzw. Hauptversammlung im 2. Halbjahr 2020 stattfinden oder mit der im 2. Halbjahr abzuhaltenden Vollversammlung bzw. Hauptversammlung zusammengelegt werden. Abweichend von § 66 Abs. 2 ist der beschlossene Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand den Rechnungsabschluss jedenfalls bis spätestens 30. September 2020 zu beschließen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln.
(2) Abweichend von §§ 52 Abs. 1 und 82 Abs. 1 kann die im ersten Halbjahr 2020 abzuhaltende Vollversammlung bzw. Hauptversammlung im 2. Halbjahr 2020 stattfinden oder mit der im 2. Halbjahr abzuhaltenden Vollversammlung bzw. Hauptversammlung zusammengelegt werden. Abweichend von § 66 Abs. 2 ist der beschlossene Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand den Rechnungsabschluss jedenfalls bis spätestens 30. September 2020 zu beschließen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln.