§ 99a AKG (weggefallen)

Arbeiterkammergesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAbweichend von §§ 54 Abs. 4 dritter Satz und 85 Abs. 3 erster Satz können Beschlüsse im Umlaufweg gefasst werden, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.Abweichend von Paragraphen 54, Absatz 4, dritter Satz und 85 Absatz 3, erster Satz können Beschlüsse im Umlaufweg gefasst werden, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von §§ 52 Abs. 1 und 82 Abs. 1 kann die im ersten Halbjahr 2020 abzuhaltende Vollversammlung bzw. Hauptversammlung im 2. Halbjahr 2020 stattfinden oder mit der im 2. Halbjahr abzuhaltenden Vollversammlung bzw. Hauptversammlung zusammengelegt werden. Abweichend von § 66 Abs. 2 ist der beschlossene Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand den Rechnungsabschluss jedenfalls bis spätestens 30. September 2020 zu beschließen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln.Abweichend von Paragraphen 52, Absatz eins und 82 Absatz eins, kann die im ersten Halbjahr 2020 abzuhaltende Vollversammlung bzw. Hauptversammlung im 2. Halbjahr 2020 stattfinden oder mit der im 2. Halbjahr abzuhaltenden Vollversammlung bzw. Hauptversammlung zusammengelegt werden. Abweichend von Paragraph 66, Absatz 2, ist der beschlossene Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand den Rechnungsabschluss jedenfalls bis spätestens 30. September 2020 zu beschließen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln.
§ 99a AKG seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 06.05.2020 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz einsAbweichend von §§ 54 Abs. 4 dritter Satz und 85 Abs. 3 erster Satz können Beschlüsse im Umlaufweg gefasst werden, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.Abweichend von Paragraphen 54, Absatz 4, dritter Satz und 85 Absatz 3, erster Satz können Beschlüsse im Umlaufweg gefasst werden, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von §§ 52 Abs. 1 und 82 Abs. 1 kann die im ersten Halbjahr 2020 abzuhaltende Vollversammlung bzw. Hauptversammlung im 2. Halbjahr 2020 stattfinden oder mit der im 2. Halbjahr abzuhaltenden Vollversammlung bzw. Hauptversammlung zusammengelegt werden. Abweichend von § 66 Abs. 2 ist der beschlossene Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand den Rechnungsabschluss jedenfalls bis spätestens 30. September 2020 zu beschließen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln.Abweichend von Paragraphen 52, Absatz eins und 82 Absatz eins, kann die im ersten Halbjahr 2020 abzuhaltende Vollversammlung bzw. Hauptversammlung im 2. Halbjahr 2020 stattfinden oder mit der im 2. Halbjahr abzuhaltenden Vollversammlung bzw. Hauptversammlung zusammengelegt werden. Abweichend von Paragraph 66, Absatz 2, ist der beschlossene Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand den Rechnungsabschluss jedenfalls bis spätestens 30. September 2020 zu beschließen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln.
§ 99a AKG seit 31.12.2020 weggefallen.

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