§ 28 T-GVG (weggefallen)

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist die Landes-Grundverkehrskommission einzurichten§ 28 T-GVG seit 30.09.2009 weggefallen. Sie besteht

a)

hinsichtlich der Baugrundstücke und der sonstigen Grundstücke aus

1.

einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Vorsitzendem,

2.

einem Mitglied aus dem Richterstand und

3.

einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Berichterstatter;

b)

hinsichtlich der land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke aus

1.

den Mitgliedern nach lit. a Z. 1 und 2, wobei der Vorsitzende gleichzeitig Berichterstatter ist, und

2.

einem Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Landwirtschaft.

(2) Die Mitglieder der Landes-Grundverkehrskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen zum Landtag wählbar sein. Vor der Bestellung des Mitgliedes aus dem Richterstand ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu hören. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Landes-Grundverkehrskommission scheidet vorzeitig aus dem Amt durch Verzicht, Widerruf der Bestellung oder Ausscheiden aus dem Dienst- oder Berufsstand. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Landes-Grundverkehrskommission haben ihr Amt auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder auszuüben.

(5) Die Landes-Grundverkehrskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(6) Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hat die Landes-Grundverkehrskommission eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Eine Verhandlung kann weiters unterbleiben, wenn einer Berufung Folge gegeben wird, dies nicht dem Antrag einer anderen Partei entgegensteht und auch sonst nicht Rechte Dritter berührt werden.

(7) Die Mitglieder der Landes-Grundverkehrskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen, ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Stand vor dem 30.09.2009

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.09.2009
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist die Landes-Grundverkehrskommission einzurichten§ 28 T-GVG seit 30.09.2009 weggefallen. Sie besteht

a)

hinsichtlich der Baugrundstücke und der sonstigen Grundstücke aus

1.

einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Vorsitzendem,

2.

einem Mitglied aus dem Richterstand und

3.

einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Berichterstatter;

b)

hinsichtlich der land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke aus

1.

den Mitgliedern nach lit. a Z. 1 und 2, wobei der Vorsitzende gleichzeitig Berichterstatter ist, und

2.

einem Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Landwirtschaft.

(2) Die Mitglieder der Landes-Grundverkehrskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie müssen zum Landtag wählbar sein. Vor der Bestellung des Mitgliedes aus dem Richterstand ist der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck zu hören. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.

(3) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Landes-Grundverkehrskommission scheidet vorzeitig aus dem Amt durch Verzicht, Widerruf der Bestellung oder Ausscheiden aus dem Dienst- oder Berufsstand. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind oder wenn Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen. Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus, so ist unverzüglich für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Landes-Grundverkehrskommission haben ihr Amt auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder auszuüben.

(5) Die Landes-Grundverkehrskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(6) Wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist oder nicht bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hat die Landes-Grundverkehrskommission eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Eine Verhandlung kann unterbleiben, wenn alle Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Eine Verhandlung kann weiters unterbleiben, wenn einer Berufung Folge gegeben wird, dies nicht dem Antrag einer anderen Partei entgegensteht und auch sonst nicht Rechte Dritter berührt werden.

(7) Die Mitglieder der Landes-Grundverkehrskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Ihre Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen Bescheide der Landes-Grundverkehrskommission, die Rechtserwerbe an Baugrundstücken betreffen, ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

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