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(2) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle.
(3) § 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, gelten für Beamtinnen und Beamte sowie alle sonstigen Bediensteten nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der Beamtin oder des Beamten bzw. der sonstigen Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, dauert der Zeitraum für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung jedenfalls bis zum 31. Jänner 2021.
(4) Der Stadtsenat kann mit Verordnung den Zeitraum für den nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie jenen Zeitraum, in dem eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
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(2) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle.
(3) § 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, gelten für Beamtinnen und Beamte sowie alle sonstigen Bediensteten nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der Beamtin oder des Beamten bzw. der sonstigen Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, dauert der Zeitraum für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung jedenfalls bis zum 31. Jänner 2021.
(4) Der Stadtsenat kann mit Verordnung den Zeitraum für den nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie jenen Zeitraum, in dem eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
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