§ 75a Oö. StGBG 2002 (weggefallen)

Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020§ 75a , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignenStGBG 2002 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle.

(3) § 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, gelten für Beamtinnen und Beamte sowie alle sonstigen Bediensteten nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der Beamtin oder des Beamten bzw. der sonstigen Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, dauert der Zeitraum für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung jedenfalls bis zum 31. Jänner 2021.

(4) Der Stadtsenat kann mit Verordnung den Zeitraum für den nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie jenen Zeitraum, in dem eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 35/2020, 116/2020)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.07.2021
(1) Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020§ 75a , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2020, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. März 2021, sind Dienstunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignenStGBG 2002 seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Der Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle.

(3) § 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, gelten für Beamtinnen und Beamte sowie alle sonstigen Bediensteten nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der Beamtin oder des Beamten bzw. der sonstigen Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2020, dauert der Zeitraum für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung jedenfalls bis zum 31. Jänner 2021.

(4) Der Stadtsenat kann mit Verordnung den Zeitraum für den nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie jenen Zeitraum, in dem eine Freistellung nach Abs. 3 möglich ist, verlängern, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 35/2020, 116/2020)

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