§ 64a Oö. POG 1992 (weggefallen)

Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.09.2023 bis 31.12.9999
Bis zum 10§ 64a . September 2023 kann der Kostenersatz gemäß § 48a Abs. 3 unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß des gemäß § 48a Abs. 2 festgestellten Bedarfs geleistet werdenPOG 1992 seit 10.09.2023 weggefallen. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Schulerhalter den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Schulbesuch von Kindern gefährdet. Dies gilt sinngemäß hinsichtlich des Kostenersatzes für Assistenz gemäß § 48b.

(Anm: LGBl.Nr. 108/2022)

Stand vor dem 10.09.2023

In Kraft vom 10.12.2022 bis 10.09.2023
Bis zum 10§ 64a . September 2023 kann der Kostenersatz gemäß § 48a Abs. 3 unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß des gemäß § 48a Abs. 2 festgestellten Bedarfs geleistet werdenPOG 1992 seit 10.09.2023 weggefallen. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Schulerhalter den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Schulbesuch von Kindern gefährdet. Dies gilt sinngemäß hinsichtlich des Kostenersatzes für Assistenz gemäß § 48b.

(Anm: LGBl.Nr. 108/2022)

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