§ 75a Oö. LBG (weggefallen)

Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Abweichend von § 75 Abs. 2 § 75a kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzwLBG seit 31.12.2020 weggefallen. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 35/2020)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.04.2020 bis 31.12.2020
Abweichend von § 75 Abs. 2 § 75a kann zur Verfolgung besonderer öffentlicher Interessen für den nicht verfallenen Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren im Umfang von maximal 80 Stunden, bei Teilzeitbeschäftigung im aliquoten Ausmaß, der Verbrauch durch kalendermäßige Festsetzung angeordnet werden, sofern die Beamtin oder der Beamte dienstfähig ist und der Dienstbetrieb für einen mindestens fünf Arbeitstage andauernden Zeitraum erheblich eingeschränkt ist. Für Beamtinnen und Beamte, denen in einem Kalenderjahr auf Grund von angeordneten Urlaubssperren oder aus anderen gerechtfertigten Gründen der Verbrauch des Erholungsurlaubs eingeschränkt oder nicht möglich war, ist diese dienstgeberseitige Anordnungsmöglichkeit im davon betroffenen Ausmaß unzulässig. Wurde aus demselben besonderen öffentlichem Interesse bereits Urlaub konsumiert oder bei Schicht- und Wechseldienst in Anstalten und Betrieben wegen verringerten Arbeitsanfalls vor Inkrafttreten des Oö. COVID-19-Gesetzes (teilweise) eine Dienstfreistellung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt, sind diese Urlaube anzurechnen bzwLBG seit 31.12.2020 weggefallen. können diese Zeiten ganz oder teilweise auf den angeordneten Zeitraum nachträglich angerechnet werden, wenn der Urlaub bzw. die Dienstfreistellung nur auf Grund dieses Anlasses vereinbart wurde.

(Anm: LGBl. Nr. 35/2020)

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