§ 102 Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2022 bis 31.12.9999
(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Schulbehörde zur Bekämpfung von COVID-19 durch Verordnung

1.

bestehende Termine und Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen oder die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter hierzu ermächtigen,

2.

die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lernaufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen und Förderunterricht verpflichtend anzuordnen,

3.

Vereinfachungen für die Absolvierung von Pflichtpraktika festlegen oder Regelungen zu deren Stundung oder teilweisem Entfall vorsehen sowie in Verbindung damit Regelungen über das Aufsteigen treffen,

4.

an Berufsschulen die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter ermächtigen, Lehrgänge zu unterbrechen oder zu verschieben, und nähere Regelungen für den Fall der Unterbrechung oder Verschiebung treffen,

5.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Unterrichtsgestaltung, für die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für die Aussprache und Beratung mit den Erziehungs- und Lehrberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern, für die Information der Schülerinnen, Schüler und Erziehungs- und Lehrberechtigten sowie für die Beratung und Beschlussfassung von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien regeln oder die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter dazu ermächtigen,

6.

für einzelne, mehrere oder alle Schulen oder für Teile von diesen ortsungebundenen Unterricht anordnen und davon auch für bestimmte Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vorsehen oder die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter dazu ermächtigen,

7.

die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter ermächtigen oder verpflichten, die Unterrichtszeit in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen,

8.

besondere Regelungen für Abschluss-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen festlegen oder deren Entfall vorsehen sowie Regelungen über das Aufsteigen treffen,

9.

für Schulstandorte allgemeine, besondere oder standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 einschließlich von Hygiene- und Präventionsmaßnahmen anordnen oder die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter dazu ermächtigen.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Eine Anhörung des Land- und forstwirtschaftlichen Schulbeirats vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann abweichend von § 76 Abs. 2 Z 3 entfallen.

(3) Als ortsungebundener Unterricht (Distance Learning) gilt die Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Anwendung elektronischer Kommunikation (Abs. 4) an einem Ort, der nicht für schulische Zwecke bestimmt ist, mit Ausnahme von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen.

(4) Unter elektronische Kommunikation fällt Telefonie sowie die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere das Internet, wie der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.

(5) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung in schulischen Belangen, insbesondere mit Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern im Sinn des § 36 Abs. 1 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz sowie im Rahmen von schulpartnerschaftlichen Gremien, der Unterrichtsgestaltung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung und zur Information von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigen dürfen die Schulbehörde, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungs- und Lehrberechtigten verarbeiten.

(6) Zu Zwecken der Dokumentation von Kontakten und der Information von Gesundheitsbehörden und der Schulbehörde dürfen Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung der Schulen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Schulstandort, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulbehörde, Erziehungsberechtigten und schulfremden Personen, die sich auf der Schulliegenschaft aufgehalten haben, verarbeiten.

(7) Das Fernbleiben vom Präsenzunterricht auf Grund einer individuellen oder generellen Anordnung der zuständigen Gesundheitsbehörde, die eine Schülerin bzw. einen Schüler am Betreten des Schulgebäudes hindert, gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben gemäß § 47 Abs. 1. Schülerinnen und Schüler haben während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht das Recht, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.

(Anm: LGBl. Nr. 132/2021LGBl.Nr. 88/2022)

Stand vor dem 11.09.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 11.09.2022
(1) Abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann die Schulbehörde zur Bekämpfung von COVID-19 durch Verordnung

1.

bestehende Termine und Stichtage abweichend festsetzen und gesetzliche Fristen verkürzen, verlängern oder verlegen oder die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter hierzu ermächtigen,

2.

die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter ermächtigen oder verpflichten, in Abstimmung mit den die einzelnen Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrern von der Aufteilung der Bildungs- und Lernaufgaben und des Lehrstoffes in den Lehrplänen auf die einzelnen Schulstufen oder Semester abzuweichen und Förderunterricht verpflichtend anzuordnen,

3.

Vereinfachungen für die Absolvierung von Pflichtpraktika festlegen oder Regelungen zu deren Stundung oder teilweisem Entfall vorsehen sowie in Verbindung damit Regelungen über das Aufsteigen treffen,

4.

an Berufsschulen die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter ermächtigen, Lehrgänge zu unterbrechen oder zu verschieben, und nähere Regelungen für den Fall der Unterbrechung oder Verschiebung treffen,

5.

den Einsatz von elektronischer Kommunikation für die Unterrichtsgestaltung, für die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, für die Aussprache und Beratung mit den Erziehungs- und Lehrberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern, für die Information der Schülerinnen, Schüler und Erziehungs- und Lehrberechtigten sowie für die Beratung und Beschlussfassung von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien regeln oder die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter dazu ermächtigen,

6.

für einzelne, mehrere oder alle Schulen oder für Teile von diesen ortsungebundenen Unterricht anordnen und davon auch für bestimmte Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vorsehen oder die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter dazu ermächtigen,

7.

die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter ermächtigen oder verpflichten, die Unterrichtszeit in bestimmten Unterrichtsgegenständen teilweise oder zur Gänze auf Teile des Unterrichtsjahres zusammenzuziehen,

8.

besondere Regelungen für Abschluss-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen festlegen oder deren Entfall vorsehen sowie Regelungen über das Aufsteigen treffen,

9.

für Schulstandorte allgemeine, besondere oder standortbezogene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 einschließlich von Hygiene- und Präventionsmaßnahmen anordnen oder die Schulleiterinnen bzw. die Schulleiter dazu ermächtigen.

(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Eine Anhörung des Land- und forstwirtschaftlichen Schulbeirats vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann abweichend von § 76 Abs. 2 Z 3 entfallen.

(3) Als ortsungebundener Unterricht (Distance Learning) gilt die Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Anwendung elektronischer Kommunikation (Abs. 4) an einem Ort, der nicht für schulische Zwecke bestimmt ist, mit Ausnahme von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen.

(4) Unter elektronische Kommunikation fällt Telefonie sowie die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere das Internet, wie der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.

(5) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung in schulischen Belangen, insbesondere mit Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern im Sinn des § 36 Abs. 1 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz sowie im Rahmen von schulpartnerschaftlichen Gremien, der Unterrichtsgestaltung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung und zur Information von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigen dürfen die Schulbehörde, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungs- und Lehrberechtigten verarbeiten.

(6) Zu Zwecken der Dokumentation von Kontakten und der Information von Gesundheitsbehörden und der Schulbehörde dürfen Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung der Schulen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Schulstandort, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulbehörde, Erziehungsberechtigten und schulfremden Personen, die sich auf der Schulliegenschaft aufgehalten haben, verarbeiten.

(7) Das Fernbleiben vom Präsenzunterricht auf Grund einer individuellen oder generellen Anordnung der zuständigen Gesundheitsbehörde, die eine Schülerin bzw. einen Schüler am Betreten des Schulgebäudes hindert, gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben gemäß § 47 Abs. 1. Schülerinnen und Schüler haben während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht das Recht, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.

(Anm: LGBl. Nr. 132/2021LGBl.Nr. 88/2022)

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