Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Eine Anhörung des Land- und forstwirtschaftlichen Schulbeirats vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann abweichend von § 76 Abs. 2 Z 3 entfallen.
(3) Als ortsungebundener Unterricht (Distance Learning) gilt die Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Anwendung elektronischer Kommunikation (Abs. 4) an einem Ort, der nicht für schulische Zwecke bestimmt ist, mit Ausnahme von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen.
(4) Unter elektronische Kommunikation fällt Telefonie sowie die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere das Internet, wie der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.
(5) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung in schulischen Belangen, insbesondere mit Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern im Sinn des § 36 Abs. 1 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz sowie im Rahmen von schulpartnerschaftlichen Gremien, der Unterrichtsgestaltung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung und zur Information von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigen dürfen die Schulbehörde, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungs- und Lehrberechtigten verarbeiten.
(6) Zu Zwecken der Dokumentation von Kontakten und der Information von Gesundheitsbehörden und der Schulbehörde dürfen Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung der Schulen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Schulstandort, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulbehörde, Erziehungsberechtigten und schulfremden Personen, die sich auf der Schulliegenschaft aufgehalten haben, verarbeiten.
(7) Das Fernbleiben vom Präsenzunterricht auf Grund einer individuellen oder generellen Anordnung der zuständigen Gesundheitsbehörde, die eine Schülerin bzw. einen Schüler am Betreten des Schulgebäudes hindert, gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben gemäß § 47 Abs. 1. Schülerinnen und Schüler haben während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht das Recht, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Eine Anhörung des Land- und forstwirtschaftlichen Schulbeirats vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 kann abweichend von § 76 Abs. 2 Z 3 entfallen.
(3) Als ortsungebundener Unterricht (Distance Learning) gilt die Unterrichts- und Erziehungsarbeit unter Anwendung elektronischer Kommunikation (Abs. 4) an einem Ort, der nicht für schulische Zwecke bestimmt ist, mit Ausnahme von Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen.
(4) Unter elektronische Kommunikation fällt Telefonie sowie die Übertragung von Daten und Nachrichten über Computernetzwerke, insbesondere das Internet, wie der Einsatz von E-Mail, Lern- und Arbeitsplattformen, Internettelefonie sowie Tonübertragung und Ton- und Videoübertragung.
(5) Zu Zwecken der Kommunikation und Beratung in schulischen Belangen, insbesondere mit Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schülern im Sinn des § 36 Abs. 1 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz sowie im Rahmen von schulpartnerschaftlichen Gremien, der Unterrichtsgestaltung, der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung und zur Information von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten und Lehrberechtigen dürfen die Schulbehörde, Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Lehrpersonen private Kontaktdaten von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungs- und Lehrberechtigten verarbeiten.
(6) Zu Zwecken der Dokumentation von Kontakten und der Information von Gesundheitsbehörden und der Schulbehörde dürfen Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrpersonen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung der Schulen die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen, sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern am Schulstandort, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schulbehörde, Erziehungsberechtigten und schulfremden Personen, die sich auf der Schulliegenschaft aufgehalten haben, verarbeiten.
(7) Das Fernbleiben vom Präsenzunterricht auf Grund einer individuellen oder generellen Anordnung der zuständigen Gesundheitsbehörde, die eine Schülerin bzw. einen Schüler am Betreten des Schulgebäudes hindert, gilt als gerechtfertigtes Fernbleiben gemäß § 47 Abs. 1. Schülerinnen und Schüler haben während der Zeit des Fernbleibens vom Unterricht das Recht, sich über den durchgenommenen Lehrstoff zu informieren.