§ 100a Oö. KAG 1997 (weggefallen)

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.10.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituationen durch Verordnung, Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 § 100a bis 9, § 9b, §§ 13a bis 14a, § 14b Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 bis 17a, § 18b, § 18c, § 19, §§ 22 bis 25, § 26, § 39 Abs. 4, § 41a, § 43, § 50, § 98 zuzulassen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind bis 5KAG 1997 seit 05.10.2020 weggefallen. Oktober 2020 zu befristen.

(Anm: LGBl. Nr. 35/2020)

Stand vor dem 05.10.2020

In Kraft vom 25.04.2020 bis 05.10.2020
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituationen durch Verordnung, Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 § 100a bis 9, § 9b, §§ 13a bis 14a, § 14b Abs. 2 und 3, § 15 Abs. 1 und 2, §§ 16 bis 17a, § 18b, § 18c, § 19, §§ 22 bis 25, § 26, § 39 Abs. 4, § 41a, § 43, § 50, § 98 zuzulassen, wenn und solange dies auf Grund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind bis 5KAG 1997 seit 05.10.2020 weggefallen. Oktober 2020 zu befristen.

(Anm: LGBl. Nr. 35/2020)

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