§ 21a Oö. KFLG (weggefallen)

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2023 bis 31.12.9999
§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 und 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967§ 21a , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. LVBG einschließlich der Bediensteten nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 OöKFLG seit 30.06.2023 weggefallen. LVBG, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2023 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 113/2022)

Stand vor dem 30.06.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 30.06.2023
§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 und 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967§ 21a , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. LVBG einschließlich der Bediensteten nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 OöKFLG seit 30.06.2023 weggefallen. LVBG, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2023 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(Anm: LGBl.Nr. 113/2022)

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