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(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die am 11. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, kann auf begründetes Ansuchen für Vertragsbedienstete und Bedienstete nach § 16 Abs. 8 bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt werden, wenn krisenbedingt ansonsten ein Fristversäumnis ohne Verschulden der bzw. des Bediensteten eintreten würde. Der Dienstgeber kann die Verschiebung dieses Endtermins über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 gewähren, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
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(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, die am 11. März 2020 laufen oder nach diesem Tag zu laufen beginnen, kann auf begründetes Ansuchen für Vertragsbedienstete und Bedienstete nach § 16 Abs. 8 bis zum Ablauf des 1. Juni 2020 gehemmt werden, wenn krisenbedingt ansonsten ein Fristversäumnis ohne Verschulden der bzw. des Bediensteten eintreten würde. Der Dienstgeber kann die Verschiebung dieses Endtermins über den 1. Juni 2020 hinaus im erforderlichen Ausmaß, längstens aber bis 31. Dezember 2020 gewähren, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
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