§ 57d StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies auf Grund von angeordneten MaßnahmenÜbergangsbestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, den Zeitraum für die Gewährung von Leistungen gemäßNovelle § 9 LGBl. Nr. 1/2024und § 20 durch Verordnung zu verlängernÜbergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.

1 aus 2024,
  1. (1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 rechtskräftigen Bescheide gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, rechtskräftigen Bescheide gemäß Paragraph 7, über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.
  2. (2)Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 anhängigen Verfahren gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Bescheide nach diesem Absatz sind mit dem Schuljahr 2023/2024 zu befristen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 7, über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge gemäß Paragraph 7, über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Bescheide nach diesem Absatz sind mit dem Schuljahr 2023/2024 zu befristen.
  3. (3)Absatz 3Auf die Geldleistungen aufgrund von Bescheiden nach Abs. 1 und Abs. 2 ist hinsichtlich der Auszahlung und Kostentragung § 40 anzuwenden.Auf die Geldleistungen aufgrund von Bescheiden nach Absatz eins und Absatz 2, ist hinsichtlich der Auszahlung und Kostentragung Paragraph 40, anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020LGBl. Nr. 1/2024Anmerkung, LGBl. Nr. 113/2020in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 31.10.2020 bis 31.12.2022
Die Landesregierung wird ermächtigt, soweit dies auf Grund von angeordneten MaßnahmenÜbergangsbestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, den Zeitraum für die Gewährung von Leistungen gemäßNovelle § 9 LGBl. Nr. 1/2024und § 20 durch Verordnung zu verlängernÜbergangsbestimmungen zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. Verordnungen können auch rückwirkend erlassen werden.

1 aus 2024,
  1. (1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 rechtskräftigen Bescheide gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, rechtskräftigen Bescheide gemäß Paragraph 7, über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.
  2. (2)Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 anhängigen Verfahren gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge gemäß § 7 über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Bescheide nach diesem Absatz sind mit dem Schuljahr 2023/2024 zu befristen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 7, über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge gemäß Paragraph 7, über den behinderungsbedingten Mehraufwand für die Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Bescheide nach diesem Absatz sind mit dem Schuljahr 2023/2024 zu befristen.
  3. (3)Absatz 3Auf die Geldleistungen aufgrund von Bescheiden nach Abs. 1 und Abs. 2 ist hinsichtlich der Auszahlung und Kostentragung § 40 anzuwenden.Auf die Geldleistungen aufgrund von Bescheiden nach Absatz eins und Absatz 2, ist hinsichtlich der Auszahlung und Kostentragung Paragraph 40, anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020LGBl. Nr. 1/2024Anmerkung, LGBl. Nr. 113/2020in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,

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