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(2) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2021 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2021 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
(2) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2021 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2021 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.