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(1) Die Beratung und Beschlussfassung im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und im Dienst- und Disziplinarausschuss kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gilt § 10 Abs. 7 bis 10 bzw. § 11 Abs. 6 5 bis 8 mit der Maßgabe, dass
a) | die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend gelten und an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben, | |||||||||
b) | durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung vollständig vorliegt, | |||||||||
c) | in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten sind. |
(2) Die Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung außer in den Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 lit. d, im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und im Dienst- und Disziplinarausschuss kann ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, erfolgen. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 7 bis 10 bzw. § 11 Abs. 6 bis 8 mit der Maßgabe, dass
a) | alle an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als anwesend gelten und die Abstimmung per E-Mail an eine vom Vorsitzenden bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen hat, | |||||||||
b) | durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass allen Mitgliedern die Tagesordnung und alle im Zuge der Beratung gestellten Anträge, Gegen- und Abänderungsanträge, vollständig vorliegen, | |||||||||
c) | in der Niederschrift die Namen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder entsprechend festzuhalten sind. |
(1) Die Beratung und Beschlussfassung im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und im Dienst- und Disziplinarausschuss kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz erfolgen. In diesem Fall gilt § 10 Abs. 7 bis 10 bzw. § 11 Abs. 6 5 bis 8 mit der Maßgabe, dass
a) | die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend gelten und an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben, | |||||||||
b) | durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung vollständig vorliegt, | |||||||||
c) | in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten sind. |
(2) Die Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung außer in den Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 lit. d, im Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und im Dienst- und Disziplinarausschuss kann ohne das Zusammentreten der Mitglieder im Weg eines Umlaufs durch die Einholung von Erklärungen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, erfolgen. In diesem Fall gilt § 9 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 7 bis 10 bzw. § 11 Abs. 6 bis 8 mit der Maßgabe, dass
a) | alle an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder als anwesend gelten und die Abstimmung per E-Mail an eine vom Vorsitzenden bestimmte E-Mail-Adresse bis zu einem von diesem zu bestimmenden Zeitpunkt zu erfolgen hat, | |||||||||
b) | durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass allen Mitgliedern die Tagesordnung und alle im Zuge der Beratung gestellten Anträge, Gegen- und Abänderungsanträge, vollständig vorliegen, | |||||||||
c) | in der Niederschrift die Namen der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder entsprechend festzuhalten sind. |