§ 33a Bgld. BauG (weggefallen)

Burgenländisches Baugesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Baubehörden wird der Fortlauf aller materiellrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31§ 33a Bgld. Mai 2021 gehemmtBauG seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2021 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2021 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2021
(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Baubehörden wird der Fortlauf aller materiellrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieser Novelle fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 31§ 33a Bgld. Mai 2021 gehemmtBauG seit 31.12.2021 weggefallen.

(2) Die Burgenländische Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2021 den angesetzten Endtermin 31. Mai 2021 zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

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