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§ 18b Abs. 2 erster Satz des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020, ist auf Dienstverhältnisse nach diesem Bundesgesetz anwendbar. Paragraph 18 b, Absatz 2, erster Satz des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der Fassung des 2. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, ist auf Dienstverhältnisse nach diesem Bundesgesetz anwendbar.
§ 18b Abs. 2 erster Satz des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, in der Fassung des 2. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. 16/2020, ist auf Dienstverhältnisse nach diesem Bundesgesetz anwendbar. Paragraph 18 b, Absatz 2, erster Satz des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, in der Fassung des 2. COVID-19-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, ist auf Dienstverhältnisse nach diesem Bundesgesetz anwendbar.