§ 41b FSG (weggefallen)

Führerscheingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß § 19, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.Die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß Paragraph 19,, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.
§ 41b FSG seit 30.09.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 25.03.2021 bis 30.09.2021
  1. (1)Absatz einsDie Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß § 19, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.Die Gültigkeit der Bewilligungen für Ausbildungsfahrten gemäß Paragraph 19,, die nach dem 31. Mai 2020 abgelaufen sind oder ablaufen würden, gilt als verlängert und endet erst mit 30. September 2021.
§ 41b FSG seit 30.09.2021 weggefallen.

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