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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Öffentliche Warnungen und Aufrufe nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschließlich Roamingkunden, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar und mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen vereinbar ist.
(3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung bzw. den Aufruf zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Magistrat zu dokumentieren. Zur Durchführung des Auftrages darf der Betreiber die dafür erforderlichen Stamm- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist. Befolgt der Betreiber den Auftrag nicht, hat der Magistrat diesen durch Bescheid zu erteilen.
(2) Öffentliche Warnungen und Aufrufe nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschließlich Roamingkunden, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar und mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen vereinbar ist.
(3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung bzw. den Aufruf zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Magistrat zu dokumentieren. Zur Durchführung des Auftrages darf der Betreiber die dafür erforderlichen Stamm- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist. Befolgt der Betreiber den Auftrag nicht, hat der Magistrat diesen durch Bescheid zu erteilen.