§ 16a W-KKG (weggefallen)

Wiener Katastrophenhilfe- und Krisenmanagementgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Bürgermeister oder ein von ihm ermächtigtes Organ des Magistrates kann Anbieter von mobilen Kommunikationsdiensten verpflichten, Endnutzern über SMS öffentliche Warnungen über (drohende) Katastrophen, Großschadensereignisse und komplexe Schadensereignisse sowie damit im Zusammenhang stehende amtliche Aufrufe zu übermitteln§ 16a W-KKG seit 31.12.2020 weggefallen. Solche öffentlichen Warnungen und Aufrufe sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages in ganz Wien oder regional beschränkt zu übermitteln. Sofern dies mit der Verarbeitung von Stammdaten möglich ist, darf ein solcher Auftrag auch nur eine Auswahl bestimmter Personengruppen umfassen. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.

(2) Öffentliche Warnungen und Aufrufe nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschließlich Roamingkunden, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar und mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen vereinbar ist.

(3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung bzw. den Aufruf zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Magistrat zu dokumentieren. Zur Durchführung des Auftrages darf der Betreiber die dafür erforderlichen Stamm- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist. Befolgt der Betreiber den Auftrag nicht, hat der Magistrat diesen durch Bescheid zu erteilen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 16.04.2020 bis 31.12.2020
(1) Der Bürgermeister oder ein von ihm ermächtigtes Organ des Magistrates kann Anbieter von mobilen Kommunikationsdiensten verpflichten, Endnutzern über SMS öffentliche Warnungen über (drohende) Katastrophen, Großschadensereignisse und komplexe Schadensereignisse sowie damit im Zusammenhang stehende amtliche Aufrufe zu übermitteln§ 16a W-KKG seit 31.12.2020 weggefallen. Solche öffentlichen Warnungen und Aufrufe sind nach Maßgabe des erteilten Auftrages in ganz Wien oder regional beschränkt zu übermitteln. Sofern dies mit der Verarbeitung von Stammdaten möglich ist, darf ein solcher Auftrag auch nur eine Auswahl bestimmter Personengruppen umfassen. Bei der Auferlegung der Verpflichtung ist auf die technischen Möglichkeiten der Anbieter Bedacht zu nehmen.

(2) Öffentliche Warnungen und Aufrufe nach Abs. 1 müssen von Endnutzern, einschließlich Roamingkunden, leicht empfangen werden können und haben für diese kostenlos zu sein, sofern dies wirtschaftlich und technisch zumutbar und mit den einschlägigen Datenschutzbestimmungen vereinbar ist.

(3) Der Auftrag hat die Rechtsgrundlage für die Warnung bzw. den Aufruf zu benennen und bedarf keiner besonderen Form und ist vom Magistrat zu dokumentieren. Zur Durchführung des Auftrages darf der Betreiber die dafür erforderlichen Stamm- und Standortdaten verarbeiten, soweit dies ausschließlich für die zielgerichtete Information der betreffenden Nutzer im Sinne des Abs. 1 erforderlich ist. Befolgt der Betreiber den Auftrag nicht, hat der Magistrat diesen durch Bescheid zu erteilen.

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