Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
(3) Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für die in Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(4) Der Bürgermeister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(5) § 30 Abs. 5 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999§ 3a EpidemieG zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2018, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anwendbarseit 31.12.2020 weggefallen.
(2) Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
(3) Der Bürgermeister hat die Daten umgehend unumkehrbar zu löschen, wenn diese für die in Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(4) Der Bürgermeister hat geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
(5) § 30 Abs. 5 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999§ 3a EpidemieG zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2018, ist im Rahmen dieser Bestimmung nicht anwendbarseit 31.12.2020 weggefallen.