§ 257 B-KUVG

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021(Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind.Paragraph 90, Absatz eins a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021(Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 6 Z 3, BGBl. I Nr. 61/2021)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,)

§ 257.Paragraph 257,

§ 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021(Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind. Paragraph 90, Absatz eins a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021(Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.04.2021 bis 14.05.2021
  1. (1)Absatz eins§ 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021(Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind.Paragraph 90, Absatz eins a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021(Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 6 Z 3, BGBl. I Nr. 61/2021)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 6, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,)

§ 257.Paragraph 257,

§ 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021(Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind. Paragraph 90, Absatz eins a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2020, tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021(Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind.

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