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(1) § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021(Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 6 Z 3, BGBl. I Nr. 61/2021)
(_____________________
Anm. 1: Art. 4 Z 2 BGBl. I Nr. 28/2021 lautet: „…der Ausdruck „31. Dezember 2020“ wird durch den Ausdruck „31. März 2021“ ersetzt ...“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
(1) § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 tritt rückwirkend mit 11. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2021(Anm. 1) außer Kraft. Die Regelung ist auf jene Versicherungsfälle anzuwenden, die ab dem 11.März 2020 eingetreten sind.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 6 Z 3, BGBl. I Nr. 61/2021)
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Anm. 1: Art. 4 Z 2 BGBl. I Nr. 28/2021 lautet: „…der Ausdruck „31. Dezember 2020“ wird durch den Ausdruck „31. März 2021“ ersetzt ...“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)