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Wenn ein Zusammentritt der Vollversammlung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, insbesondere um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat die in § 2 § 2a VwGGvorgesehene Angelobung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes – mit Ausnahme der Angelobung des Präsidenten/der Präsidentin und der des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin – vor dem Präsidenten/vor der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen seit 31.12.2020 weggefallen. Wenn ein Zusammentritt der Vollversammlung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, insbesondere um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat die in Paragraph 2, vorgesehene Angelobung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes – mit Ausnahme der Angelobung des Präsidenten/der Präsidentin und der des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin – vor dem Präsidenten/vor der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen.
Wenn ein Zusammentritt der Vollversammlung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, insbesondere um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat die in § 2 § 2a VwGGvorgesehene Angelobung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes – mit Ausnahme der Angelobung des Präsidenten/der Präsidentin und der des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin – vor dem Präsidenten/vor der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen seit 31.12.2020 weggefallen. Wenn ein Zusammentritt der Vollversammlung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, insbesondere um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat die in Paragraph 2, vorgesehene Angelobung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes – mit Ausnahme der Angelobung des Präsidenten/der Präsidentin und der des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin – vor dem Präsidenten/vor der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen.