§ 2a VwGG (weggefallen)

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Wenn ein Zusammentritt der Vollversammlung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, insbesondere um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat die in § 2 § 2a VwGGvorgesehene Angelobung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes – mit Ausnahme der Angelobung des Präsidenten/der Präsidentin und der des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin – vor dem Präsidenten/vor der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 05.04.2020 bis 30.06.2021
Wenn ein Zusammentritt der Vollversammlung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, insbesondere um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat die in § 2 § 2a VwGGvorgesehene Angelobung der Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes – mit Ausnahme der Angelobung des Präsidenten/der Präsidentin und der des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin – vor dem Präsidenten/vor der Präsidentin des Verwaltungsgerichtshofes zu erfolgen seit 31.12.2020 weggefallen.

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