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Ergänzend zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020§ 116m AlkStG ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehenseit 31.03.2021 weggefallen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden. Ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach Paragraph 116 l, Absatz 2, verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden.
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020§ 116m AlkStG ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehenseit 31.03.2021 weggefallen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden. Ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach Paragraph 116 l, Absatz 2, verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden.