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(2) Art. XXVII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(3) Art. XXIX der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
(4) Der § 294a in der Fassung des Art. XXVII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, und des Art. XXIX der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020
(2) Art. XXVII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(3) Art. XXIX der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
(4) Der § 294a in der Fassung des Art. XXVII der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, und des Art. XXIX der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020