§ 71 V-JagdG (weggefallen)

Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.9999
(3) Die Besprechungen nach § 38 Abs. 3 § 71 V-JagdGund 6 betreffend die Abschussplanung können auch in einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden seit 31.07.2022 weggefallen. Weiters ist es möglich, die vorgesehenen Ermittlungsverfahren schriftlich unter Einbindung der betroffenen Personen anstelle der Abhaltung einer Besprechung durchzuführen.

(4) Art. XXIV der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(5) Art. XXIV der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt, ausgenommen die Einfügung eines neuen § 71 Abs. 5, am 31. Dezember 2020 in Kraft. Die Änderungen betreffend den eingefügten § 71 Abs. 5 treten rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(6) Art. XXIV der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(7) Art. XII der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

(8) Der § 71 in der Fassung des Art. XXIV der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XXIV der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, des Art. XXIV der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, und des Art. XII der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt, ausgenommen Abs. 1 und 2, mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft; Abs. 1 und Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021, 83/2021

Stand vor dem 31.07.2022

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.07.2022
(3) Die Besprechungen nach § 38 Abs. 3 § 71 V-JagdGund 6 betreffend die Abschussplanung können auch in einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden seit 31.07.2022 weggefallen. Weiters ist es möglich, die vorgesehenen Ermittlungsverfahren schriftlich unter Einbindung der betroffenen Personen anstelle der Abhaltung einer Besprechung durchzuführen.

(4) Art. XXIV der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(5) Art. XXIV der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt, ausgenommen die Einfügung eines neuen § 71 Abs. 5, am 31. Dezember 2020 in Kraft. Die Änderungen betreffend den eingefügten § 71 Abs. 5 treten rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.

(6) Art. XXIV der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.

(7) Art. XII der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.

(8) Der § 71 in der Fassung des Art. XXIV der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XXIV der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, des Art. XXIV der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, und des Art. XII der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt, ausgenommen Abs. 1 und 2, mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft; Abs. 1 und Abs. 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021, 83/2021

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