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(2) Wurde die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 5 Abs. 3) bereits begonnen und fällt die öffentliche Zugänglichkeit der Amtstafel noch vor Ablauf der Bekanntmachungsfrist weg, so ist der Rechtserwerb nach Abs. 1 durch Veröffentlichung im Internet neu bekanntzumachen.
(3) Art. XXVI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(4) Art. XXVIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
(5) Art. XXVIII der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.
(6) Art. XIII der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.
(7) Der § 35 in der Fassung des Art. XXVI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XXVIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, des Art. XXVIII der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, und des Art. XIII der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021, 83/2021
(2) Wurde die öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel (§ 5 Abs. 3) bereits begonnen und fällt die öffentliche Zugänglichkeit der Amtstafel noch vor Ablauf der Bekanntmachungsfrist weg, so ist der Rechtserwerb nach Abs. 1 durch Veröffentlichung im Internet neu bekanntzumachen.
(3) Art. XXVI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft.
(4) Art. XXVIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
(5) Art. XXVIII der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, tritt am 31. Juli 2021 in Kraft.
(6) Art. XIII der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.
(7) Der § 35 in der Fassung des Art. XXVI der COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 19/2020, des Art. XXVIII der 2. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 91/2020, des Art. XXVIII der 3. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 50/2021, und des Art. XIII der 4. COVID-19-Sammelnovelle, LGBl.Nr. 83/2021, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020, 91/2020, 50/2021, 83/2021