Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Während eines COVID-19 bedingten Krisenfalls in einer Pflegeeinrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 Salzburger Pflegegesetz kann temporär von den in den §§ 3, 4 sowie 17 bis 19 normierten Mindeststandards abgewichen werden. Ein Krisenfall liegt vor bei Eintritt einer überdurchschnittlichen Belastungssituation auf Grund
|
| |||||||||
|
|
(3) Von der Abhaltung einer Bewohnerversammlung im Sinn des § 29 kann während der COVID-19 Krisensituation abgesehen werden. Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass die in den §§ 29, 30 normierten Informations- und Beratungsrechte in diesem Fall nach Möglichkeit anderweitig gewahrt werden.
(2) Während eines COVID-19 bedingten Krisenfalls in einer Pflegeeinrichtung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 4 Salzburger Pflegegesetz kann temporär von den in den §§ 3, 4 sowie 17 bis 19 normierten Mindeststandards abgewichen werden. Ein Krisenfall liegt vor bei Eintritt einer überdurchschnittlichen Belastungssituation auf Grund
|
| |||||||||
|
|
(3) Von der Abhaltung einer Bewohnerversammlung im Sinn des § 29 kann während der COVID-19 Krisensituation abgesehen werden. Die Träger von Senioren- und Seniorenpflegeheimen haben sicherzustellen, dass die in den §§ 29, 30 normierten Informations- und Beratungsrechte in diesem Fall nach Möglichkeit anderweitig gewahrt werden.