§ 39b TDBG 2012 (weggefallen)

Transparenzdatenbankgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird§ 39b TDBG 2012 seit 31.12.2021 weggefallen. Die Bezeichnung der Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank hat einheitlich mit den Worten „COVID-19“ zu beginnen. Alle Mitteilungen betreffend Leistungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise haben ausschließlich auf die neu angelegten Leistungsangebote zu erfolgen. Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (§ 43 Abs. 6) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.04.2020 bis 31.12.2025
Ein eigenes Leistungsangebot ist auch dann anzulegen, wenn ein bestehendes Leistungsangebot aufgestockt wird§ 39b TDBG 2012 seit 31.12.2021 weggefallen. Die Bezeichnung der Leistungsangebote in der Transparenzdatenbank hat einheitlich mit den Worten „COVID-19“ zu beginnen. Alle Mitteilungen betreffend Leistungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise haben ausschließlich auf die neu angelegten Leistungsangebote zu erfolgen. Abweichend von der Außerkrafttretensregelung (§ 43 Abs. 6) sind Mitteilungen und – für rückgezahlte Leistungen – negative Mitteilungen auch später vorzunehmen.

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