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(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung erforderlichenfalls näher festlegen, ob Bestimmungen nach AbsArt. 1 gar nicht einzuhalten sind, in welcher Form von diesen abgewichen werden kann und welche Bestimmungen oder Teile davon jedenfalls einzuhalten sind§ 110 V-SG seit 31.12.2022 weggefallen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung erforderlichenfalls näher festlegen, ob Bestimmungen nach AbsArt. 1 gar nicht einzuhalten sind, in welcher Form von diesen abgewichen werden kann und welche Bestimmungen oder Teile davon jedenfalls einzuhalten sind§ 110 V-SG seit 31.12.2022 weggefallen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens mit 16. März 2020 in Kraft gesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020