Art. 1 § 111 V-SG (weggefallen)

Spitalgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Landesgesundheitsfonds kann die Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (§ 94a Abs. 4 und § 94b) dahingehend ändern, dass

a)

die zur Bekämpfung von COVID-19 notwendige spezielle fachliche und spezielle regionale Versorgung von Krankenanstalten, Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten berücksichtigt wird und Mittel für Ausgleichszahlungen zur Abdeckung der in der Krisensituation entstandenen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gewährt werden;

b)

der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb der medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (§ 2 Abs. 3 lit. i) sowie der Notspitäler (§ 15) aus den Mitteln des Landesgesundheitsfonds für Planungen und Strukturreformen (§ 47 Landesgesundheitsfondsgesetz) dem Rechtsträger der Einrichtung bzw. demjenigen, der den Aufwand in der Krisensituation getragen hat, ganz oder teilweise abgegolten wird und die näheren Dokumentations- und Qualitätsvoraussetzungen hierfür festlegen.

(2) Richtlinien nach AbsArt. 1 können rückwirkend, frühestens mit 16§ 111 V-SG seit 31.12.2021 weggefallen. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.2023
(1) Der Landesgesundheitsfonds kann die Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (§ 94a Abs. 4 und § 94b) dahingehend ändern, dass

a)

die zur Bekämpfung von COVID-19 notwendige spezielle fachliche und spezielle regionale Versorgung von Krankenanstalten, Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten berücksichtigt wird und Mittel für Ausgleichszahlungen zur Abdeckung der in der Krisensituation entstandenen Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gewährt werden;

b)

der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb der medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (§ 2 Abs. 3 lit. i) sowie der Notspitäler (§ 15) aus den Mitteln des Landesgesundheitsfonds für Planungen und Strukturreformen (§ 47 Landesgesundheitsfondsgesetz) dem Rechtsträger der Einrichtung bzw. demjenigen, der den Aufwand in der Krisensituation getragen hat, ganz oder teilweise abgegolten wird und die näheren Dokumentations- und Qualitätsvoraussetzungen hierfür festlegen.

(2) Richtlinien nach AbsArt. 1 können rückwirkend, frühestens mit 16§ 111 V-SG seit 31.12.2021 weggefallen. März 2020 in Kraft gesetzt werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020

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