Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Der Beginn der Frist und der Fortlauf der bereits begonnenen Frist nach § 13 Abs. 8 wird vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020
(2) Der Beginn der Frist und der Fortlauf der bereits begonnenen Frist nach § 13 Abs. 8 wird vom 16. März 2020 bis 30. April 2020 gehemmt. Dauert die Geltung von Verordnungen auf der Grundlage des Epidemiegesetzes 1950 oder des COVID-19-Maßnahmengesetzes zur Bekämpfung von COVID-19 über diesen Zeitpunkt hinaus an und stehen die darin vorgesehenen Maßnahmen der Wahrung der Fristen entgegen, so kann die Landesregierung durch Verordnung die Hemmung über den genannten Zeitpunkt hinaus verlängern und nähere Regelungen dazu erlassen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 19/2020