§ 61a MDG Altersteilzeit

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsMit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Herabsetzung der Jahresnorm bis zu 30 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson für längstens drei Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
    1. a)Litera adie Lehrperson mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 APG erfüllt oder das Regelpensionsalter vollendet,die Lehrperson mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, APG erfüllt oder das Regelpensionsalter vollendet,
    2. b)Litera bdie Lehrperson die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 8 AlVG erfüllt,die Lehrperson die Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 8, AlVG erfüllt,
    3. c)Litera cdie Jahresnorm der Lehrperson im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der einer vollbeschäftigten Lehrperson entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. verringert war,
    4. d)Litera ddas Land Tirol Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG hat unddas Land Tirol Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Paragraph 27, AlVG hat und
    5. e)Litera ekeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 kann eine Altersteilzeit für längstensAbweichend von Absatz eins, kann eine Altersteilzeit für längstens
    1. a)Litera aviereinhalb Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 beginnt,
    2. b)Litera bvier Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2028 beginnt,
    3. c)Litera cdreieinhalb Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 beginnt,
    vereinbart werden, wenn der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet und die sonstigen Voraussetzungen nach den Abs. 1 lit. b bis e erfüllt sind. Solche Altersteilzeitvereinbarungen enden nicht vorzeitig aus dem Grund des Abs. 3 lit. b.vereinbart werden, wenn der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet und die sonstigen Voraussetzungen nach den Absatz eins, Litera b bis e erfüllt sind. Solche Altersteilzeitvereinbarungen enden nicht vorzeitig aus dem Grund des Absatz 3, Litera b,
  3. (2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. a)Litera aden Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der Jahresnorm,
    2. b)Litera bdie Verpflichtung des Landes Tirol, die Sozialversicherungsbeiträge für die Lehrperson entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Jahresnorm zu entrichten und
    3. c)Litera cdie einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit.
  4. (3)Absatz 3Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn die Lehrperson
    1. a)Litera aeine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
    2. b)Litera bdie Anspruchsvoraussetzungen für eine der Leistungen nach lit. a erfüllt oderdie Anspruchsvoraussetzungen für eine der Leistungen nach Litera a, erfüllt oder
    3. c)Litera cdas Regelpensionsalter vollendet.
    Erfüllt die Lehrperson die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer, so endet die Altersteilzeit spätestens ein Jahr nach Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen bzw. mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Z 1 APG.Erfüllt die Lehrperson die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer, so endet die Altersteilzeit spätestens ein Jahr nach Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen bzw. mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, APG.
  5. (4)Absatz 4Die Lehrperson, der eine Altersteilzeit gewährt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsMit der Lehrperson kann auf ihr Ansuchen eine Herabsetzung der Jahresnorm bis zu 30 v. H. der Jahresnorm einer vollbeschäftigten Lehrperson für längstens drei Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
    1. a)Litera adie Lehrperson mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 APG erfüllt oder das Regelpensionsalter vollendet,die Lehrperson mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach drei Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 2, APG erfüllt oder das Regelpensionsalter vollendet,
    2. b)Litera bdie Lehrperson die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 8 AlVG erfüllt,die Lehrperson die Voraussetzungen nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz 8, AlVG erfüllt,
    3. c)Litera cdie Jahresnorm der Lehrperson im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der einer vollbeschäftigten Lehrperson entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. verringert war,
    4. d)Litera ddas Land Tirol Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG hat unddas Land Tirol Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach Paragraph 27, AlVG hat und
    5. e)Litera ekeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 kann eine Altersteilzeit für längstensAbweichend von Absatz eins, kann eine Altersteilzeit für längstens
    1. a)Litera aviereinhalb Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2025 und vor dem 1. Jänner 2027 beginnt,
    2. b)Litera bvier Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Jänner 2028 beginnt,
    3. c)Litera cdreieinhalb Jahre, wenn die Altersteilzeit nach dem Ablauf des 31. Dezember 2027 und vor dem 1. Jänner 2029 beginnt,
    vereinbart werden, wenn der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet und die sonstigen Voraussetzungen nach den Abs. 1 lit. b bis e erfüllt sind. Solche Altersteilzeitvereinbarungen enden nicht vorzeitig aus dem Grund des Abs. 3 lit. b.vereinbart werden, wenn der Vertragsbedienstete mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit das Regelpensionsalter vollendet und die sonstigen Voraussetzungen nach den Absatz eins, Litera b bis e erfüllt sind. Solche Altersteilzeitvereinbarungen enden nicht vorzeitig aus dem Grund des Absatz 3, Litera b,
  3. (2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. a)Litera aden Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der Jahresnorm,
    2. b)Litera bdie Verpflichtung des Landes Tirol, die Sozialversicherungsbeiträge für die Lehrperson entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Jahresnorm zu entrichten und
    3. c)Litera cdie einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Land Tirol mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit.
  4. (3)Absatz 3Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn die Lehrperson
    1. a)Litera aeine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
    2. b)Litera bdie Anspruchsvoraussetzungen für eine der Leistungen nach lit. a erfüllt oderdie Anspruchsvoraussetzungen für eine der Leistungen nach Litera a, erfüllt oder
    3. c)Litera cdas Regelpensionsalter vollendet.
    Erfüllt die Lehrperson die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer, so endet die Altersteilzeit spätestens ein Jahr nach Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen bzw. mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach § 4 Abs. 2 Z 1 APG.Erfüllt die Lehrperson die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer, so endet die Altersteilzeit spätestens ein Jahr nach Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen bzw. mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, APG.
  5. (4)Absatz 4Die Lehrperson, der eine Altersteilzeit gewährt wurde, darf nicht zur Erbringung dauernder Mehrdienstleistungen herangezogen werden.

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