§ 47 S-MSG

Salzburger Mindestsicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Gesetzestitel sowie die §§ 1 bis 7, 8 Abs 1, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Abs 1, 14, 15, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 2, 18 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3, 18a, 19, 20 Abs 1 Z 2 lit c und die Abs 4 und 5, 22 Abs 1, 23 Abs 4, 24 Abs 1, 25 Abs 2, 28 Abs 2, 29 Abs 3, 30 Abs 3, 31 Abs 1 und 3, 34, 35 Abs 1 bis 4 und 6, 36 Abs 1, 38 Abs 1 Z 11 und 12, Abs 2 Z 7 und Abs 9 Z 8, 39 Abs 2 Z 1, 2, 6, 7 und 8 sowie Abs 3, 39b, 42 Abs 1 Z 1 und 3, 43 Abs 1 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8 Abs 6 und 45 Abs 3 außer Kraft.Der Gesetzestitel sowie die Paragraphen eins bis 7, 8 Absatz eins,, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Absatz eins,, 14, 15, 16 Absatz eins und 2, 17 Absatz 2,, 18 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3,, 18a, 19, 20 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und die Absatz 4 und 5, 22 Absatz eins,, 23 Absatz 4,, 24 Absatz eins,, 25 Absatz 2,, 28 Absatz 2,, 29 Absatz 3,, 30 Absatz 3,, 31 Absatz eins und 3, 34, 35 Absatz eins bis 4 und 6, 36 Absatz eins,, 38 Absatz eins, Ziffer 11 und 12, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 9, Ziffer 8,, 39 Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 6, 7 und 8 sowie Absatz 3,, 39b, 42 Absatz eins, Ziffer eins und 3, 43 Absatz eins und 47 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 8, Absatz 6 und 45 Absatz 3, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich aller Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach diesem Gesetz, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht wurden, sind die Bestimmungen in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch Hinsichtlich aller Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach diesem Gesetz, die bis zu dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt eingebracht wurden, sind die Bestimmungen in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch
    1. 1.Ziffer einsfür allenfalls erforderliche Anpassungen von behördlichen Entscheidungen über die Leistungsgewährung, denen ein bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt, und für allenfalls erforderliche Anpassungen von behördlichen Entscheidungen über die Leistungsgewährung, denen ein bis zu dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt, und
    2. 2.Ziffer 2für Verfahren zum Kostenersatz bzw zur Rückerstattung von Leistungen, deren Gewährung ein bis zu dem im Abs 1 bestimmter Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt.für Verfahren zum Kostenersatz bzw zur Rückerstattung von Leistungen, deren Gewährung ein bis zu dem im Absatz eins, bestimmter Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt.
  3. (3)Absatz 3Gewährungen und Anpassungen von Hilfeleistungen auf Basis des Abs 2 sind bis längstens 1. Juni 2021 zu befristen.Gewährungen und Anpassungen von Hilfeleistungen auf Basis des Absatz 2, sind bis längstens 1. Juni 2021 zu befristen.
  4. (3a)Absatz 3 aIm Abs 1 bestimmten Zeitpunkt aufrechte Leistungsbescheide auf Basis des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sind auf Antrag einer hilfesuchenden Person oder – wenn der Behörde eine Sachverhaltsänderung bekannt wird – von Amts wegen mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten durch Leistungsbescheide auf Basis der Bestimmungen des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes zu ersetzen.Im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt aufrechte Leistungsbescheide auf Basis des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sind auf Antrag einer hilfesuchenden Person oder – wenn der Behörde eine Sachverhaltsänderung bekannt wird – von Amts wegen mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten durch Leistungsbescheide auf Basis der Bestimmungen des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes zu ersetzen.
  5. (4)Absatz 4Verordnungen auf Grund des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes dürfen mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß § 10 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 sowie jener Beträge, die nach landesrechtlichen Bestimmungen gemeinsam mit den Richtsatz-Beträgen kundzumachen sind, hat binnen sechs Wochen nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.Verordnungen auf Grund des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes dürfen mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß Paragraph 10, Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, sowie jener Beträge, die nach landesrechtlichen Bestimmungen gemeinsam mit den Richtsatz-Beträgen kundzumachen sind, hat binnen sechs Wochen nach dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.
  6. (5)Absatz 5Auf Leistungen nach diesem Gesetz, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 gewährt wurden, ist § 7 Abs 2 in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Leistungen nach diesem Gesetz, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 gewährt wurden, ist Paragraph 7, Absatz 2, in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6Die §§ 6 Abs 2, 3 und 4, 14 Z 4, 27 Abs 3, 30 Abs 1 und 4 sowie 47 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 141/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz 2,, 3 und 4, 14 Ziffer 4,, 27 Absatz 3,, 30 Absatz eins und 4 sowie 47 Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 141 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  8. (7)Absatz 7Die §§ 6 Abs 2 und 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Die Anpassung der Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß § 10 Abs 7 hat spätestens binnen sechs Wochen danach zu erfolgen. Der erhöhte Richtsatz gemäß § 10 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2022 gilt für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat Juli 2022.Die Paragraphen 6, Absatz 2 und 10 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Die Anpassung der Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß Paragraph 10, Absatz 7, hat spätestens binnen sechs Wochen danach zu erfolgen. Der erhöhte Richtsatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2022, gilt für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat Juli 2022.
  9. (8)Absatz 8Die §§ 3 und 6 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2022 treten mit 1. November 2022 in Kraft und gelten für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat November 2022.Die Paragraphen 3 und 6 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2022, treten mit 1. November 2022 in Kraft und gelten für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat November 2022.

(1) Der Gesetzestitel sowie die §§ 1 bis 7, 8 Abs 1, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Abs 1, 14, 15, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 2, 18 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3, 18a, 19, 20 Abs 1 Z 2 lit c und die Abs 4 und 5, 22 Abs 1, 23 Abs 4, 24 Abs 1, 25 Abs 2, 28 Abs 2, 29 Abs 3, 30 Abs 3, 31 Abs 1 und 3, 34, 35 Abs 1 bis 4 und 6, 36 Abs 1, 38 Abs 1 Z 11 und 12, Abs 2 Z 7 und Abs 9 Z 8, 39 Abs 2 Z 1, 2, 6, 7 und 8 sowie Abs 3, 39b, 42 Abs 1 Z 1 und 3, 43 Abs 1 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8 Abs 6 und 45 Abs 3 außer Kraft.

(2) Hinsichtlich aller Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach diesem Gesetz, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht wurden, sind die Bestimmungen in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch

1.

für allenfalls erforderliche Anpassungen von behördlichen Entscheidungen über die Leistungsgewährung, denen ein bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt, und

2.

für Verfahren zum Kostenersatz bzw zur Rückerstattung von Leistungen, deren Gewährung ein bis zu dem im Abs 1 bestimmter Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt.

(3) Gewährungen und Anpassungen von Hilfeleistungen auf Basis des Abs 2 sind bis längstens 1. Juni 2021 zu befristen.

(3a) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 aufrechte Leistungsbescheide auf Basis des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sind auf Antrag einer hilfesuchenden Person oder – wenn der Behörde eine Sachverhaltsänderung bekannt wird – von Amts wegen mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten durch Leistungsbescheide auf Basis der Bestimmungen des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes zu ersetzen.

(4) Verordnungen auf Grund des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes dürfen mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß § 10 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 sowie jener Beträge, die nach landesrechtlichen Bestimmungen gemeinsam mit den Richtsatz-Beträgen kundzumachen sind, hat binnen sechs Wochen nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.

Stand vor dem 11.10.2024

In Kraft vom 13.10.2022 bis 11.10.2024
  1. (1)Absatz einsDer Gesetzestitel sowie die §§ 1 bis 7, 8 Abs 1, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Abs 1, 14, 15, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 2, 18 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3, 18a, 19, 20 Abs 1 Z 2 lit c und die Abs 4 und 5, 22 Abs 1, 23 Abs 4, 24 Abs 1, 25 Abs 2, 28 Abs 2, 29 Abs 3, 30 Abs 3, 31 Abs 1 und 3, 34, 35 Abs 1 bis 4 und 6, 36 Abs 1, 38 Abs 1 Z 11 und 12, Abs 2 Z 7 und Abs 9 Z 8, 39 Abs 2 Z 1, 2, 6, 7 und 8 sowie Abs 3, 39b, 42 Abs 1 Z 1 und 3, 43 Abs 1 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8 Abs 6 und 45 Abs 3 außer Kraft.Der Gesetzestitel sowie die Paragraphen eins bis 7, 8 Absatz eins,, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Absatz eins,, 14, 15, 16 Absatz eins und 2, 17 Absatz 2,, 18 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3,, 18a, 19, 20 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und die Absatz 4 und 5, 22 Absatz eins,, 23 Absatz 4,, 24 Absatz eins,, 25 Absatz 2,, 28 Absatz 2,, 29 Absatz 3,, 30 Absatz 3,, 31 Absatz eins und 3, 34, 35 Absatz eins bis 4 und 6, 36 Absatz eins,, 38 Absatz eins, Ziffer 11 und 12, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 9, Ziffer 8,, 39 Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 6, 7 und 8 sowie Absatz 3,, 39b, 42 Absatz eins, Ziffer eins und 3, 43 Absatz eins und 47 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 8, Absatz 6 und 45 Absatz 3, außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2Hinsichtlich aller Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach diesem Gesetz, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht wurden, sind die Bestimmungen in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch Hinsichtlich aller Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach diesem Gesetz, die bis zu dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt eingebracht wurden, sind die Bestimmungen in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch
    1. 1.Ziffer einsfür allenfalls erforderliche Anpassungen von behördlichen Entscheidungen über die Leistungsgewährung, denen ein bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt, und für allenfalls erforderliche Anpassungen von behördlichen Entscheidungen über die Leistungsgewährung, denen ein bis zu dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt, und
    2. 2.Ziffer 2für Verfahren zum Kostenersatz bzw zur Rückerstattung von Leistungen, deren Gewährung ein bis zu dem im Abs 1 bestimmter Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt.für Verfahren zum Kostenersatz bzw zur Rückerstattung von Leistungen, deren Gewährung ein bis zu dem im Absatz eins, bestimmter Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt.
  3. (3)Absatz 3Gewährungen und Anpassungen von Hilfeleistungen auf Basis des Abs 2 sind bis längstens 1. Juni 2021 zu befristen.Gewährungen und Anpassungen von Hilfeleistungen auf Basis des Absatz 2, sind bis längstens 1. Juni 2021 zu befristen.
  4. (3a)Absatz 3 aIm Abs 1 bestimmten Zeitpunkt aufrechte Leistungsbescheide auf Basis des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sind auf Antrag einer hilfesuchenden Person oder – wenn der Behörde eine Sachverhaltsänderung bekannt wird – von Amts wegen mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten durch Leistungsbescheide auf Basis der Bestimmungen des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes zu ersetzen.Im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt aufrechte Leistungsbescheide auf Basis des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sind auf Antrag einer hilfesuchenden Person oder – wenn der Behörde eine Sachverhaltsänderung bekannt wird – von Amts wegen mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten durch Leistungsbescheide auf Basis der Bestimmungen des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes zu ersetzen.
  5. (4)Absatz 4Verordnungen auf Grund des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes dürfen mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß § 10 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 sowie jener Beträge, die nach landesrechtlichen Bestimmungen gemeinsam mit den Richtsatz-Beträgen kundzumachen sind, hat binnen sechs Wochen nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.Verordnungen auf Grund des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes dürfen mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß Paragraph 10, Absatz 7, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 21 aus 2020, sowie jener Beträge, die nach landesrechtlichen Bestimmungen gemeinsam mit den Richtsatz-Beträgen kundzumachen sind, hat binnen sechs Wochen nach dem im Absatz eins, bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.
  6. (5)Absatz 5Auf Leistungen nach diesem Gesetz, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 gewährt wurden, ist § 7 Abs 2 in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.Auf Leistungen nach diesem Gesetz, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 gewährt wurden, ist Paragraph 7, Absatz 2, in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
  7. (6)Absatz 6Die §§ 6 Abs 2, 3 und 4, 14 Z 4, 27 Abs 3, 30 Abs 1 und 4 sowie 47 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 141/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Die Paragraphen 6, Absatz 2,, 3 und 4, 14 Ziffer 4,, 27 Absatz 3,, 30 Absatz eins und 4 sowie 47 Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 141 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  8. (7)Absatz 7Die §§ 6 Abs 2 und 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Die Anpassung der Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß § 10 Abs 7 hat spätestens binnen sechs Wochen danach zu erfolgen. Der erhöhte Richtsatz gemäß § 10 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 43/2022 gilt für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat Juli 2022.Die Paragraphen 6, Absatz 2 und 10 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft. Die Anpassung der Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß Paragraph 10, Absatz 7, hat spätestens binnen sechs Wochen danach zu erfolgen. Der erhöhte Richtsatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2022, gilt für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat Juli 2022.
  9. (8)Absatz 8Die §§ 3 und 6 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/2022 treten mit 1. November 2022 in Kraft und gelten für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat November 2022.Die Paragraphen 3 und 6 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 80 aus 2022, treten mit 1. November 2022 in Kraft und gelten für Leistungsgewährungen ab dem Bedarfsmonat November 2022.

(1) Der Gesetzestitel sowie die §§ 1 bis 7, 8 Abs 1, 4 und 5, 8b, 9 bis 11, 13 Abs 1, 14, 15, 16 Abs 1 und 2, 17 Abs 2, 18 Abs 1, Abs 2 Z 4 und Abs 3, 18a, 19, 20 Abs 1 Z 2 lit c und die Abs 4 und 5, 22 Abs 1, 23 Abs 4, 24 Abs 1, 25 Abs 2, 28 Abs 2, 29 Abs 3, 30 Abs 3, 31 Abs 1 und 3, 34, 35 Abs 1 bis 4 und 6, 36 Abs 1, 38 Abs 1 Z 11 und 12, Abs 2 Z 7 und Abs 9 Z 8, 39 Abs 2 Z 1, 2, 6, 7 und 8 sowie Abs 3, 39b, 42 Abs 1 Z 1 und 3, 43 Abs 1 und 47 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 8 Abs 6 und 45 Abs 3 außer Kraft.

(2) Hinsichtlich aller Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach diesem Gesetz, die bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebracht wurden, sind die Bestimmungen in der bislang geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch

1.

für allenfalls erforderliche Anpassungen von behördlichen Entscheidungen über die Leistungsgewährung, denen ein bis zu dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt, und

2.

für Verfahren zum Kostenersatz bzw zur Rückerstattung von Leistungen, deren Gewährung ein bis zu dem im Abs 1 bestimmter Zeitpunkt eingebrachter Antrag zugrunde liegt.

(3) Gewährungen und Anpassungen von Hilfeleistungen auf Basis des Abs 2 sind bis längstens 1. Juni 2021 zu befristen.

(3a) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 aufrechte Leistungsbescheide auf Basis des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes sind auf Antrag einer hilfesuchenden Person oder – wenn der Behörde eine Sachverhaltsänderung bekannt wird – von Amts wegen mit Wirksamkeit zum nächstfolgenden Monatsersten durch Leistungsbescheide auf Basis der Bestimmungen des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes zu ersetzen.

(4) Verordnungen auf Grund des Salzburger Sozialunterstützungsgesetzes dürfen mit höchstens dreimonatiger Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. Die Kundmachung der Richtsatz-Beträge gemäß § 10 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 21/2020 sowie jener Beträge, die nach landesrechtlichen Bestimmungen gemeinsam mit den Richtsatz-Beträgen kundzumachen sind, hat binnen sechs Wochen nach dem im Abs 1 bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten