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(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3 lit. a, BGBl. I Nr. 96/2020)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3, Litera a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 3 lit. a, BGBl. I Nr. 96/2020)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3, Litera a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,)
(Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch Art. 3 Z 1b, BGBl. I Nr. 52/2021)Anmerkung, Absatz 17, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,)
(Anm.: Abs. 18 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 18, mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft getreten)
(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3 lit. a, BGBl. I Nr. 96/2020)
(4) Bis zum Ablauf des 31. März 2021 gelten folgende Sonderregelungen:
1. | Mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen sind nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage kann der Leiter der Amtshandlung gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen weitere Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen gilt als Störung der Amtshandlung gemäß § 112 Abs. 2. Wird gegen diese Maßnahmen im Zuge einer mündlichen Verhandlung verstoßen, hat der Ausschluss der betreffenden Person unter sinngemäßer Anwendung des § 274 Abs. 4 zweiter Satz zu erfolgen. | |||||||||
2. | Mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen können unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden. | |||||||||
3. | Soweit von der Möglichkeit gemäß Z 2 Gebrauch gemacht wird, ist den Personen, die der Amtshandlung beigezogen werden, Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Sind der Amtshandlung Parteien beizuziehen, sind diese aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann, mit Ausnahme einer mündlichen Verhandlung, die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Diesfalls ist den Parteien, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. | |||||||||
4. | Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift abweichend von § 87 Abs. 4 erster Satz und § 275 Abs. 7 letzter Satz, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. In diesem Fall ist § 87 Abs. 6 dritter Satz sinngemäß anzuwenden. | |||||||||
5. | Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, kann der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Senatsvorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. |
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 3 lit. a, BGBl. I Nr. 96/2020)
(6) Bis 30. September 2020 erfüllt eine sonstige Gutschrift oder ein Teil einer sonstigen Gutschrift keinen Tilgungstatbestand gemäß § 211 BAO, wenn diese Gutschrift auf einem Abgabenkonto zu verbuchen ist, auf dem
1. | ein Abgabenrückstand besteht, für den ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt und | |||||||||
2. | innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des die sonstige Gutschrift auslösenden Bescheides oder Erkenntnisses, bei Selbstberechnung einer Abgabe gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches oder im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gleichzeitig mit deren Beantragung ein Antrag auf Rückzahlung gemäß Abs. 9 im Verfahren FinanzOnline eingebracht wurde. |
(7) Abs. 6 kommt nicht zur Anwendung, wenn die sonstige Gutschrift gemäß § 214 Abs. 8 zu verrechnen oder eine Abschreibung von Abgaben (§§ 235, 236) erfolgt. In den Fällen des § 26 Abs. 3 und 5 UStG 1994 kommt Abs. 6 insoweit nicht zur Anwendung, als eine Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto verbucht ist.
(8) Für sonstige Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 215 Abs. 1 bis 3 BAO sinngemäß anzuwenden, es sei denn, dass dadurch eine Tilgung von Abgaben erfolgen würde, für die ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt wurde.
(9) Für Anträge auf Rückzahlung sonstiger Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 239 BAO sinngemäß anzuwenden. Die Anwendung des § 239a BAO bleibt unberührt.
(10) Die Abs. 6 bis 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, die aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden.
(11) Stundungen gemäß § 212 Abs. 1, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Vorauszahlungen gemäß § 45 EStG 1988 bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.
(11a) Stundungen gemäß Abs. 11 bleiben bis 31. März 2021 aufrecht. Abgaben, die auf dem selben Abgabenkonto gebucht werden und die zwischen dem 26. September 2020 und dem 28. Februar 2021 fällig werden, sind bis zum 31. März 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.
(11b) Stundungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 bis 31. März 2021 zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 fällig werden, sind bis zum 31. März 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.
(12) Die Abgabenbehörde hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Entrichtung von Abgaben im Sinne des § 212 Abs. 1 in zwölf angemessenen Monatsraten zu bewilligen, wenn vor der Antragstellung kein Terminverlust (§ 230 Abs. 5) hinsichtlich einer bereits zuvor bewilligten Ratenzahlung nach diesem Absatz eingetreten ist und der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am 30. September 2020, eingebracht wird. Sofern hinsichtlich dieser Ratenbewilligung kein Terminverlust eintritt, hat die Abgabenbehörde, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, auf Antrag die Entrichtung in angemessenen Raten für weitere sechs Monate zu gewähren.
(13) Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind ab 15. März 2020 bis 31. März 2021 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1. April 2021 bis 31. März 2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
(14) Hinsichtlich
1. | vor dem 15. März 2020 bewilligter Zahlungserleichterungen, für die gemäß § 212 Abs. 2 nach dem 15. März 2020 bis zum 31. März 2021 Stundungszinsen festzusetzen wären sowie | |||||||||
2. | Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen (§ 205), die für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 festzusetzen wären, | |||||||||
ist von der Vorschreibung abzusehen. |
(15) Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. März 2021 sind abweichend von § 217 Abs. 2 und 3 keine Säumniszuschläge zu entrichten.
(16) Die Abs. 11 bis 15 gelten nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.
(17) Abweichend von § 10 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
(Anm.: Abs. 18 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft getreten)
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3 lit. a, BGBl. I Nr. 96/2020)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3, Litera a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 3 lit. a, BGBl. I Nr. 96/2020)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 3, Litera a,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,)
(Anm.: Abs. 17 aufgehoben durch Art. 3 Z 1b, BGBl. I Nr. 52/2021)Anmerkung, Absatz 17, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer eins b,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,)
(Anm.: Abs. 18 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 18, mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft getreten)
(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (7. Abschnitt Unterabschnitt A) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16. März noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 3 Z 3 lit. a, BGBl. I Nr. 96/2020)
(4) Bis zum Ablauf des 31. März 2021 gelten folgende Sonderregelungen:
1. | Mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen sind nur durchzuführen, wenn sichergestellt ist, dass am Ort der Amtshandlung zwischen den anwesenden Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Gefährdungslage kann der Leiter der Amtshandlung gegenüber den an der Amtshandlung teilnehmenden Personen weitere Maßnahmen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 anordnen. Der Leiter der Amtshandlung hat für die Einhaltung dieser Maßnahmen zu sorgen. Ein Verstoß gegen diese Maßnahmen gilt als Störung der Amtshandlung gemäß § 112 Abs. 2. Wird gegen diese Maßnahmen im Zuge einer mündlichen Verhandlung verstoßen, hat der Ausschluss der betreffenden Person unter sinngemäßer Anwendung des § 274 Abs. 4 zweiter Satz zu erfolgen. | |||||||||
2. | Mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, (Schluss-)Besprechungen, Augenscheine und sonstige Beweisaufnahmen können unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden. | |||||||||
3. | Soweit von der Möglichkeit gemäß Z 2 Gebrauch gemacht wird, ist den Personen, die der Amtshandlung beigezogen werden, Gelegenheit zu geben, unter Verwendung der technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung an der betreffenden Amtshandlung teilzunehmen. Sind der Amtshandlung Parteien beizuziehen, sind diese aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung zur Verfügung stehen; ist dies nicht der Fall, so kann, mit Ausnahme einer mündlichen Verhandlung, die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden. Diesfalls ist den Parteien, die aus diesem Grund an der Amtshandlung nicht teilnehmen können, in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, ihre Rechte auszuüben bzw. bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. | |||||||||
4. | Wird eine Amtshandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt, so braucht eine Niederschrift abweichend von § 87 Abs. 4 erster Satz und § 275 Abs. 7 letzter Satz, außer vom Leiter der Amtshandlung, von keiner weiteren Person unterschrieben zu werden. In diesem Fall ist § 87 Abs. 6 dritter Satz sinngemäß anzuwenden. | |||||||||
5. | Obliegt die Entscheidung über Beschwerden dem Senat, kann der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Senatsvorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Senates zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufweg ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht. |
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 3 Z 3 lit. a, BGBl. I Nr. 96/2020)
(6) Bis 30. September 2020 erfüllt eine sonstige Gutschrift oder ein Teil einer sonstigen Gutschrift keinen Tilgungstatbestand gemäß § 211 BAO, wenn diese Gutschrift auf einem Abgabenkonto zu verbuchen ist, auf dem
1. | ein Abgabenrückstand besteht, für den ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt und | |||||||||
2. | innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des die sonstige Gutschrift auslösenden Bescheides oder Erkenntnisses, bei Selbstberechnung einer Abgabe gleichzeitig mit der Selbstberechnung und Bekanntgabe des negativen Abgabenzahlungsanspruches oder im Zusammenhang mit Prämien, Vergütungen oder Erstattungen gleichzeitig mit deren Beantragung ein Antrag auf Rückzahlung gemäß Abs. 9 im Verfahren FinanzOnline eingebracht wurde. |
(7) Abs. 6 kommt nicht zur Anwendung, wenn die sonstige Gutschrift gemäß § 214 Abs. 8 zu verrechnen oder eine Abschreibung von Abgaben (§§ 235, 236) erfolgt. In den Fällen des § 26 Abs. 3 und 5 UStG 1994 kommt Abs. 6 insoweit nicht zur Anwendung, als eine Einfuhrumsatzsteuer auf dem Abgabenkonto verbucht ist.
(8) Für sonstige Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 215 Abs. 1 bis 3 BAO sinngemäß anzuwenden, es sei denn, dass dadurch eine Tilgung von Abgaben erfolgen würde, für die ein Ansuchen nach § 212 BAO im Verfahren FinanzOnline eingebracht oder eine Zahlungserleichterung mit Bescheid zuerkannt wurde.
(9) Für Anträge auf Rückzahlung sonstiger Gutschriften im Sinne des Abs. 6 ist § 239 BAO sinngemäß anzuwenden. Die Anwendung des § 239a BAO bleibt unberührt.
(10) Die Abs. 6 bis 9 finden auf sonstige Gutschriften Anwendung, die aus Bescheiden oder Erkenntnissen resultieren, welche nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden oder im Zusammenhang mit einer Selbstberechnung nach dem 10. Mai 2020 bekanntgegeben werden.
(11) Stundungen gemäß § 212 Abs. 1, die nach dem 15. März 2020 bewilligt worden sind und deren Stundungsfrist am 30. September oder am 1. Oktober 2020 endet, bleiben bis 15. Jänner 2021 unter Einbeziehung jener Abgaben aufrecht, welche bis spätestens 25. September 2020, im Falle von Vorauszahlungen gemäß § 45 EStG 1988 bis spätestens 27. November 2020, auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.
(11a) Stundungen gemäß Abs. 11 bleiben bis 31. März 2021 aufrecht. Abgaben, die auf dem selben Abgabenkonto gebucht werden und die zwischen dem 26. September 2020 und dem 28. Februar 2021 fällig werden, sind bis zum 31. März 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.
(11b) Stundungen, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 beantragt werden, sind abweichend von den Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 bis 31. März 2021 zu bewilligen. Abgaben, die zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 28. Februar 2021 fällig werden, sind bis zum 31. März 2021 zu entrichten. Die Stundung sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenschuldners.
(12) Die Abgabenbehörde hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Entrichtung von Abgaben im Sinne des § 212 Abs. 1 in zwölf angemessenen Monatsraten zu bewilligen, wenn vor der Antragstellung kein Terminverlust (§ 230 Abs. 5) hinsichtlich einer bereits zuvor bewilligten Ratenzahlung nach diesem Absatz eingetreten ist und der Antrag bis zum Ende der Stundungsfrist, spätestens jedoch am 30. September 2020, eingebracht wird. Sofern hinsichtlich dieser Ratenbewilligung kein Terminverlust eintritt, hat die Abgabenbehörde, wenn die sofortige oder sofortige volle Entrichtung des verbleibenden Abgabenbetrages für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, auf Antrag die Entrichtung in angemessenen Raten für weitere sechs Monate zu gewähren.
(13) Unbeschadet aller sonstigen Vorschriften des § 212 Abs. 2 sind ab 15. März 2020 bis 31. März 2021 keine Stundungszinsen vorzuschreiben. Ab 1. April 2021 bis 31. März 2024 betragen die Stundungszinsen zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
(14) Hinsichtlich
1. | vor dem 15. März 2020 bewilligter Zahlungserleichterungen, für die gemäß § 212 Abs. 2 nach dem 15. März 2020 bis zum 31. März 2021 Stundungszinsen festzusetzen wären sowie | |||||||||
2. | Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen (§ 205), die für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 festzusetzen wären, | |||||||||
ist von der Vorschreibung abzusehen. |
(15) Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen dem 15. März 2020 und 31. März 2021 sind abweichend von § 217 Abs. 2 und 3 keine Säumniszuschläge zu entrichten.
(16) Die Abs. 11 bis 15 gelten nicht für Landes- und Gemeindeabgaben.
(17) Abweichend von § 10 UStG 1994 ermäßigt sich die Steuer auf 0% für die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Schutzmasken, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
(Anm.: Abs. 18 mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft getreten)