§ 323d BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde auf, hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung gemäß § 323c § 323d BAOVerfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind seit 21.07.2023 weggefallen.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 22.03.2020 bis 21.07.2023
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes: Hört infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde auf, hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der Unterbrechung gemäß § 323c § 323d BAOVerfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind seit 21.07.2023 weggefallen.

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