§ 27 ZTG 2019 Gesellschafter

Ziviltechnikergesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen, berufsbefugte Ziviltechnikergesellschaften und Gesellschaften sein, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassen sind, dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder Ingenieurkonsulenten befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind.:

1.

natürliche Personen,

2.

berufsbefugte Ziviltechnikergesellschaften

3.

interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern und

4.

Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassen sind, dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder Ingenieurkonsulenten befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind.

(2) Gewerbetreibende, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter oder leitende Angestellte solcher Gewerbetreibenden dürfen nicht Gesellschafter dieser Ziviltechnikergesellschaft sein.

Stand vor dem 27.07.2021

In Kraft vom 01.07.2019 bis 27.07.2021

(1) Gesellschafter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen, berufsbefugte Ziviltechnikergesellschaften und Gesellschaften sein, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassen sind, dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder Ingenieurkonsulenten befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind.:

1.

natürliche Personen,

2.

berufsbefugte Ziviltechnikergesellschaften

3.

interdisziplinäre Gesellschaften mit Ziviltechnikern und

4.

Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizer Eidgenossenschaft niedergelassen sind, dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder Ingenieurkonsulenten befugt ausüben und zu keiner ausführenden Tätigkeit berechtigt sind.

(2) Gewerbetreibende, deren Tätigkeit der Befugnis einer Ziviltechnikergesellschaft fachlich entspricht, sowie geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Gesellschafter oder leitende Angestellte solcher Gewerbetreibenden dürfen nicht Gesellschafter dieser Ziviltechnikergesellschaft sein.

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