§ 1002 (weggefallen)

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2023 bis 31.12.9999
Pflicht zur Beachtung regionaler Vorschriften

Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind auch die auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Vorschriften über Gewässerschutz und Abfallentsorgung, wie zB die einschlägigen Empfehlungen der Donaukommission zu beachten. In Österreich sind das insbesondere die Bestimmungen der §§ 32 und 32a des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002.

§ 1002 seit 29.06.2023 weggefallen.

Stand vor dem 29.06.2023

In Kraft vom 01.02.2019 bis 29.06.2023
Pflicht zur Beachtung regionaler Vorschriften

Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind auch die auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Vorschriften über Gewässerschutz und Abfallentsorgung, wie zB die einschlägigen Empfehlungen der Donaukommission zu beachten. In Österreich sind das insbesondere die Bestimmungen der §§ 32 und 32a des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002.

§ 1002 seit 29.06.2023 weggefallen.

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