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Legende:
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(2) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Union stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gebiet der Anlage 2 verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.
(2) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Union stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gebiet der Anlage 2 verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.