§ 5 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Sendungen, die gemäß der Entscheidung 2007/275/EG (ABl§ 5 seit 05.01.2023 weggefallen. Nr. L 8 vom 13.1.2007, S. 29) oder der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. Nr. L 312 vom 3.12.2019, S. 1) als kontrollpflichtig gelten, unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).

(2) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Union stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gebiet der Anlage 2 verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
(1) Sendungen, die gemäß der Entscheidung 2007/275/EG (ABl§ 5 seit 05.01.2023 weggefallen. Nr. L 8 vom 13.1.2007, S. 29) oder der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. Nr. L 312 vom 3.12.2019, S. 1) als kontrollpflichtig gelten, unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).

(2) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Union stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gebiet der Anlage 2 verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.

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