§ 8 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 § 8 unterliegen alle in Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werdenseit 05.01.2023 weggefallen.

(2) Die Kontrolle der in Abs. 1 angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – erfolgt durch die Zollbehörden.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
(1) Nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 § 8 unterliegen alle in Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Waren, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werdenseit 05.01.2023 weggefallen.

(2) Die Kontrolle der in Abs. 1 angeführten Waren und Gegenstände – auch im Reiseverkehr – erfolgt durch die Zollbehörden.

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