§ 10 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Bescheinigungen müssen den Mustern oder Vordrucken entsprechen, die in den in § 11 Abs. 1 § 10 angeführten unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sindseit 05.01.2023 weggefallen.

(2) Die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
(1) Die Bescheinigungen müssen den Mustern oder Vordrucken entsprechen, die in den in § 11 Abs. 1 § 10 angeführten unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sindseit 05.01.2023 weggefallen.

(2) Die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

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