§ 11 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind amtliche Bescheinigungen mitzuführen, die wie in der Verordnung (EU) 2019/628 festgelegt erstellt und unterzeichnet wurden und gemäß der in der Anlage 1 genannten, jeweils zutreffenden unionsrechtlichen Vorschriften samt der auf ihnen beruhenden Verordnungen oder Entscheidungen vorgeschrieben sind. Diese Bescheinigungen sind anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle dem Kontrollorgan im Original oder – wenn im Unionsrecht vorgesehen – elektronisch vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005, S. 1) transportiert werden.Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005, Sitzung 1) transportiert werden.
  3. (3)Absatz 3Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) geschlachtet oder getötet wurden.Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009, Sitzung 1) geschlachtet oder getötet wurden.
§ 11 seit 05.01.2023 weggefallen.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
  1. (1)Absatz einsBei der Ein- und Durchfuhr von kontrollpflichtigen Sendungen sind amtliche Bescheinigungen mitzuführen, die wie in der Verordnung (EU) 2019/628 festgelegt erstellt und unterzeichnet wurden und gemäß der in der Anlage 1 genannten, jeweils zutreffenden unionsrechtlichen Vorschriften samt der auf ihnen beruhenden Verordnungen oder Entscheidungen vorgeschrieben sind. Diese Bescheinigungen sind anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle dem Kontrollorgan im Original oder – wenn im Unionsrecht vorgesehen – elektronisch vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005, S. 1) transportiert werden.Tiere müssen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005, Sitzung 1) transportiert werden.
  3. (3)Absatz 3Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) geschlachtet oder getötet wurden.Frisches Fleisch muss von Tieren stammen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. Nr. L 303 vom 18.11.2009, Sitzung 1) geschlachtet oder getötet wurden.
§ 11 seit 05.01.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten