§ 13 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1§ 13 , für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werdenseit 05.01.2023 weggefallen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:

1.

Tiere, Waren und Gegenstände für die in einem Rechtsakt der Union die Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist,

2.

Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel.

3.

Untersuchungsmaterial das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;

4.

infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
(1) Tiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1§ 13 , für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werdenseit 05.01.2023 weggefallen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:

1.

Tiere, Waren und Gegenstände für die in einem Rechtsakt der Union die Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist,

2.

Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel.

3.

Untersuchungsmaterial das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;

4.

infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.

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