§ 13 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsTiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werden.Tiere, Waren und Gegenstände gemäß Paragraph eins,, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß Paragraph 12, vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß Paragraph 14, eingeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:Abweichend von Absatz eins, sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:
    1. 1.Ziffer einsTiere, Waren und Gegenstände für die in einem Rechtsakt der Union die Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist,
    2. 2.Ziffer 2Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel.
    3. 3.Ziffer 3Untersuchungsmaterial das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
    4. 4.Ziffer 4infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.
§ 13 seit 05.01.2023 weggefallen.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
  1. (1)Absatz einsTiere, Waren und Gegenstände gemäß § 1, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß § 12 vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß § 14 eingeführt werden.Tiere, Waren und Gegenstände gemäß Paragraph eins,, für die nicht die bewilligungsfreie Einfuhr gemäß Paragraph 12, vorgesehen ist, dürfen, wenn der Bestimmungsort in Österreich liegt, nur mit Bewilligung gemäß Paragraph 14, eingeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:Abweichend von Absatz eins, sind folgende Sendungen jedenfalls bewilligungspflichtig:
    1. 1.Ziffer einsTiere, Waren und Gegenstände für die in einem Rechtsakt der Union die Bewilligungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist,
    2. 2.Ziffer 2Erreger von Tierkrankheiten oder erregerhaltiges Material, ausgenommen immunologische Tierarzneimittel.
    3. 3.Ziffer 3Untersuchungsmaterial das Krankheitserreger enthält oder enthalten kann;
    4. 4.Ziffer 4infizierte Tiere für wissenschaftliche Untersuchungen.
§ 13 seit 05.01.2023 weggefallen.

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