§ 14 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Ein- und Durchfuhrbewilligungen sind auf Antrag von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder der Durchfuhr der in Betracht kommenden Sendung die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und wenn der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil durch einen Rechtsakt der Union zur Einfuhr zugelassen ist und die Einfuhr oder Durchfuhr den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht§ 14 seit 05.01.2023 weggefallen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,

2.

den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,

3.

den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,

4.

die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),

5.

den nächstfolgenden Drittstaat bei der Durchfuhr,

6.

den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und

7.

den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr.

(3) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.

(4) Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach Abgabe dieser Erklärungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.

(5) In einer Bewilligung können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 27 bis 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeits- oder Weidezwecken aufgehalten haben, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der Zollgrenze entfernt gelegen sein,

2.

sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muss der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und

3.

gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.

(6) Eine veterinärbehördliche Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat der Union ausgestellt wurde, kann anerkannt werden, wenn

1.

die Bewilligung von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat der Union ausgestellt wurde, und

2.

die Bewilligung in deutscher Sprache ausgestellt, oder in Form einer beglaubigten deutschen Übersetzung angeschlossen ist, und

3.

die Bewilligung der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt wird, und

4.

die Bewilligung gültig und deren Inhalt sachlich zutreffend ist und den österreichischen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
(1) Ein- und Durchfuhrbewilligungen sind auf Antrag von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder der Durchfuhr der in Betracht kommenden Sendung die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und wenn der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil durch einen Rechtsakt der Union zur Einfuhr zugelassen ist und die Einfuhr oder Durchfuhr den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht§ 14 seit 05.01.2023 weggefallen.

(2) Anträge gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,

2.

den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,

3.

den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,

4.

die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),

5.

den nächstfolgenden Drittstaat bei der Durchfuhr,

6.

den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und

7.

den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr.

(3) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.

(4) Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach Abgabe dieser Erklärungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.

(5) In einer Bewilligung können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 27 bis 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeits- oder Weidezwecken aufgehalten haben, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Ursprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der Zollgrenze entfernt gelegen sein,

2.

sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muss der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und

3.

gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.

(6) Eine veterinärbehördliche Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat der Union ausgestellt wurde, kann anerkannt werden, wenn

1.

die Bewilligung von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat der Union ausgestellt wurde, und

2.

die Bewilligung in deutscher Sprache ausgestellt, oder in Form einer beglaubigten deutschen Übersetzung angeschlossen ist, und

3.

die Bewilligung der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt wird, und

4.

die Bewilligung gültig und deren Inhalt sachlich zutreffend ist und den österreichischen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.

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