§ 14 (weggefallen)

Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin- und Durchfuhrbewilligungen sind auf Antrag von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder der Durchfuhr der in Betracht kommenden Sendung die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und wenn der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil durch einen Rechtsakt der Union zur Einfuhr zugelassen ist und die Einfuhr oder Durchfuhr den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
  2. (2)Absatz 2Anträge gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:Anträge gemäß Absatz eins, haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
    2. 2.Ziffer 2den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
    3. 3.Ziffer 3den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
    4. 4.Ziffer 4die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),
    5. 5.Ziffer 5den nächstfolgenden Drittstaat bei der Durchfuhr,
    6. 6.Ziffer 6den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und
    7. 7.Ziffer 7den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr.
  3. (3)Absatz 3Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach Abgabe dieser Erklärungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5In einer Bewilligung können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 27 bis 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeits- oder Weidezwecken aufgehalten haben, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:In einer Bewilligung können Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 27 bis 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeits- oder Weidezwecken aufgehalten haben, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsUrsprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der Zollgrenze entfernt gelegen sein,
    2. 2.Ziffer 2sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muss der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
    3. 3.Ziffer 3gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
  6. (6)Absatz 6Eine veterinärbehördliche Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat der Union ausgestellt wurde, kann anerkannt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Bewilligung von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat der Union ausgestellt wurde, und
    2. 2.Ziffer 2die Bewilligung in deutscher Sprache ausgestellt, oder in Form einer beglaubigten deutschen Übersetzung angeschlossen ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Bewilligung der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt wird, und
    4. 4.Ziffer 4die Bewilligung gültig und deren Inhalt sachlich zutreffend ist und den österreichischen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.
§ 14 seit 05.01.2023 weggefallen.

Stand vor dem 05.01.2023

In Kraft vom 14.12.2019 bis 05.01.2023
  1. (1)Absatz einsEin- und Durchfuhrbewilligungen sind auf Antrag von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erteilen, wenn mit der Einfuhr oder der Durchfuhr der in Betracht kommenden Sendung die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchen nicht verbunden ist und wenn der jeweilige Drittstaat oder der jeweilige Landesteil durch einen Rechtsakt der Union zur Einfuhr zugelassen ist und die Einfuhr oder Durchfuhr den unionsrechtlichen Bestimmungen nicht widerspricht.
  2. (2)Absatz 2Anträge gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:Anträge gemäß Absatz eins, haben folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers,
    2. 2.Ziffer 2den Einfuhrgegenstand, bei lebenden Tieren zusätzlich die Stückzahl,
    3. 3.Ziffer 3den Ursprungsstaat und den Herkunftsstaat,
    4. 4.Ziffer 4die Beförderungsart (Bahn, Lastkraftwagen oder dergleichen),
    5. 5.Ziffer 5den nächstfolgenden Drittstaat bei der Durchfuhr,
    6. 6.Ziffer 6den Bestimmungsort mit Angabe der genauen Anschrift bei der Einfuhr und
    7. 7.Ziffer 7den Bestimmungsstaat bei der Durchfuhr.
  3. (3)Absatz 3Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach Abgabe dieser Erklärungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5In einer Bewilligung können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 27 bis 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeits- oder Weidezwecken aufgehalten haben, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:In einer Bewilligung können Ausnahmen von den Bestimmungen der Paragraphen 27 bis 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeits- oder Weidezwecken aufgehalten haben, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsUrsprungsort und Bestimmungsort der Sendung dürfen jeweils nicht weiter als 5 km von der Zollgrenze entfernt gelegen sein,
    2. 2.Ziffer 2sowohl die Liegenschaft des Ursprungsortes als auch jene des Bestimmungsortes muss der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber zum Betrieb oder zur Nutzung dienen und
    3. 3.Ziffer 3gegen diese Erleichterungen dürfen keine veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
  6. (6)Absatz 6Eine veterinärbehördliche Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat der Union ausgestellt wurde, kann anerkannt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Bewilligung von einer amtlich autorisierten Stelle in einem Mitgliedstaat der Union ausgestellt wurde, und
    2. 2.Ziffer 2die Bewilligung in deutscher Sprache ausgestellt, oder in Form einer beglaubigten deutschen Übersetzung angeschlossen ist, und
    3. 3.Ziffer 3die Bewilligung der Grenztierärztin oder dem Grenztierarzt im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt wird, und
    4. 4.Ziffer 4die Bewilligung gültig und deren Inhalt sachlich zutreffend ist und den österreichischen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.
§ 14 seit 05.01.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten