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(2) Anträge gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.
(4) Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach Abgabe dieser Erklärungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
(5) In einer Bewilligung können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 27 bis 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeits- oder Weidezwecken aufgehalten haben, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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(6) Eine veterinärbehördliche Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat der Union ausgestellt wurde, kann anerkannt werden, wenn
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(2) Anträge gemäß Abs. 1 haben folgende Angaben zu enthalten:
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(3) Soweit es veterinärpolizeilich erforderlich ist, sind in der Bewilligung die hiefür notwendigen Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Freiheit von bestimmten Krankheitserregern, die Anwendung bestimmter diagnostischer Verfahren, die Grenzkontrollstelle und der Bestimmungsort bei der Einfuhr, die Grenzkontrollstelle und die Grenzaustrittstelle bei der Durchfuhr und das Verkehrsmittel sowie allfällige Entsorgungswege festzulegen.
(4) Sind für bewilligungspflichtige Sendungen Übernahmeerklärungen ausländischer Behörden vorgeschrieben, so dürfen veterinärbehördliche Bewilligungen nur nach Abgabe dieser Erklärungen erteilt werden. Die jeweilige Erklärung ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz vorzulegen.
(5) In einer Bewilligung können Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 27 bis 32 dieser Verordnung für die Einfuhr von Heu und Stroh, sowie für die Wiedereinfuhr von Tieren, die sich in Grenznähe und lediglich vorübergehend in einem unmittelbar angrenzenden Drittstaat zu Arbeits- oder Weidezwecken aufgehalten haben, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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(6) Eine veterinärbehördliche Bewilligung für die Einfuhr von Tieren, Waren oder Gegenständen, die von einem Mitgliedstaat der Union ausgestellt wurde, kann anerkannt werden, wenn
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